Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_374/2025 KI-generiert

Appeal Regarding Continuation of Representation Guardianship Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_374/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Appeal Regarding Continuation of Representation Guardianship Dismissed for Procedural Defects The appellant challenged a cantonal court decision affirming the approval of the guardian's report and accounts, the determination of compensation, and the continuation of a representation guardianship for income and asset management established under Swiss Civil Code provisions. The appellant argued primarily that he did not require a care placement, which generated unnecessary costs, and that he was not in need of assistance, seeking to overturn the decision that confirmed the current guardian and the continuation of the protective measure. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits because the filing lacked a clear legal remedy regarding the substance of the matter and an adequate justification, as required by law, failing to concretely address the lower court's findings regarding the necessity of the adult protection measures and the guardian's performance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 Abs. 1 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Continuation of Representation Guardianship Dismissed for Procedural Defects: The appellant argued primarily that he did not require a care placement, which generated unnecessary costs, and that he was not in need of assistance, seeking to overturn the decision that confirmed the current guardian and the continuation of the protective measure. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits because the filing lacked a clear legal remedy regarding the substance of the matter and an adequate justification, as required by law, failing to concretely address the lower court's findings regarding the necessity of the adult protection measures and the guardian's performance.

Schlagwörter

KI-generiert
Berichts- und Rechnungsprüfung vormundschaftliche Angelegenheit Verfahrensmangel gesetzliche Vertretung Vormund formelle Verfahrenseinstellung Erwachsenenschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal decided to waive the levying of court costs due to the specific circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_374/2025

Urteil vom 20. Mai 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 11, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Berichts- und Rechnungsprüfung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. April 2024 (KES.2025.13).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 errichtete die KESB Kreuzlingen für A.________ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m.

Art. 395 Abs. 1 ZGB

.

Am 25. September 2024 erstattete die Beiständin ihren Bericht an die KESB und ersuchte um dessen Genehmigung, um Festlegung der Aufwand- und Spesenentschädigung sowie um Weiterführung der Beistandschaft.

Mit Entscheid vom 11. November 2024 genehmigte die KESB das Eingangsinventar. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer "Einsprache", in welcher er die Zuteilung eines anderen Pflegeheims und einer anderen Beistandsperson verlangte.

Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 genehmigte die KESB den Bericht und die Rechnung der Beiständin, unter Festsetzung der Entschädigung und der Spesen; sodann ordnete sie die Weiterführung der Beistandschaft an und wies den Antrag auf Wechsel der Beistandsperson ab, unter Bestätigung der eingesetzten Beiständin in ihrem Amt.

Die hiergegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer geltend machte, er benötige keinen Pflegeplatz, weil dieser nur Kosten generiere und er nicht hilfsbedürftig sei, wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. April 2024 ab.

Mit Beschwerde vom 13. Mai 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4). Zu beachten ist ferner, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt und bloss appellatorische Ausführungen nicht ausreichen (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

2. Der Beschwerde mangelt es - abgesehen von einem sinngemässen Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und einen sinngemässen Antrag auf "umfangreiche Entschädigungsfolgen zulasten der Täter- und Schuldnerschaft", welcher jedoch ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes steht - an einem Rechtsbegehren bzw. jedenfalls an einem konkreten Rechtsbegehren zur Sache.

Sodann mangelt es auch an einer hinreichenden Begründung, inwiefern beim angefochtenen Entscheid der Sachverhalt willkürlich festgestellt oder Recht verletzt sein soll, denn der Beschwerdeführer setzt sich nicht in konkreter Weise mit den ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen zu seiner Situation sowie den Erwägungen zur Notwendigkeit der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und der Amtsführung der Beiständin auseinander. Vielmehr äussert er sich weitschweifig zur Psychiatrie, stellt in appellatorischer Weise Behauptungen zu seiner Lebens- und Gesundheitssituation auf und äussert sich zu weiteren Dingen, die keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem Anfechtungsgegenstand haben.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Damit ist das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli