Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_374/2014 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Attachment Dismissed as Moot.

Geschäftsnummer 5A_374/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a complaint filed by an individual against a regional debt enforcement office regarding a notice of attachment issued against them. The individual sought to challenge the notice delivered on March 5, 2014, through an appeal to the regional court, which ultimately dismissed the appeal without suspensive effect. The individual then escalated the matter to the Federal Court, requesting the annulment of the attachment notice, the suspension of proceedings, and recusal of certain judges involved in previous cases. However, the Federal Court determined there was no current interest in adjudicating the appeal due to the timing and circumstances of the attachment, resulting in the dismissal of the complaint as inadmissible and the denial of the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 103 BGG; Debtor's Appeal Against Attachment Dismissed as Moot: The individual sought to challenge the notice delivered on March 5, 2014, through an appeal to the regional court, which ultimately dismissed the appeal without suspensive effect. The individual then escalated the matter to the Federal Court, requesting the annulment of the attachment notice, the suspension of proceedings, and recusal of certain judges involved in previous cases. However, the Federal Court determined there was no current interest in adjudicating the appeal due to the timing and circumstances of the attachment, resulting in the dismissal of the complaint as inadmissible and the denial of the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Arrestverfahren Schuldbetreibung Prozessrecht Ausstandsbegehren unentgeltliche Rechtspflege Arrestgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 BGG

Cited to render the applicant's request for suspensive effect moot by the non-admission decision.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the failure to properly justify how the challenged decision violates federal law.

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare the clearly inadmissible and insufficiently reasoned appeal as not to be entertained.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the failure to meet the requirements for substantiating the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the appellant following the non-admission of the appeal.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to establish the lack of current interest for the appeal's examination, which relates to the inadmissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_374/2014

Urteil vom 8. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. April 2014.

Erwägungen:

1. Am 21. Februar 2014 erliess das Betreibungsamt Y.________ in der von der Hoirie des A.________ (Erben von A.________: B.________, C.________, D.________) gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Y.________ die Pfändungsankündigung per 5. März 2014. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Zug, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welches der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung verlieh und sie mit Urteil vom 24. April 2014 abwies, soweit darauf einzutreten war (BA 2014 19). Der Beschwerdeführer gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 3. Mai 2014 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er verlangt unter anderem die Aufhebung der Pfändungsankündigung. Im weiteren ersucht er um aufschiebende Wirkung sowie um den Ausstand von Bundesrichterin Escher sowie Gerichtsschreiber Zingg, die in früheren ihn betreffenden Verfahren mitgewirkt haben. Ferner verlangt er den Ausstand von Oberrichter Ulrich. Für das bundesgerichtliche Verfahren begehrt er die unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1. Auf das ausschliesslich zur Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher ist nicht einzutreten ( BGE 114 Ia 278 E. 1; 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d). Das entsprechende Begehren gegen Gerichtsschreiber Zingg ist als gegenstandslos abzuschreiben, zumal er nicht mit dem vorliegenden Fall betraut ist.

2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. April 2014 (BA 2014 19). Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die keinen Zusammenhang mit diesem Entscheid haben, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Das trifft insbesondere auf das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Ulrich zu. Im Übrigen wäre ein solches Gesuch auch verspätet.

2.3. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers wird das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids und nicht in französischer Sprache geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3.

3.1. Da der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen die besagte Pfändungsankündigung keine aufschiebende Wirkung verliehen worden ist und die umstrittene Pfändung auf den 5. März 2014 anberaumt war, besteht zum heutigen Zeitpunkt kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Behandlung der Beschwerde gegen das angefochtene Urteil ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch nicht den Begründungsanforderungen entsprechend dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt haben könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

3.2. Auf die offensichtlich unzulässige und offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ( Art. 103 BGG ) gegenstandslos.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten. Das entsprechende Begehren gegen Gerichtsschreiber Zingg wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden