Appeal Against Refusal to Address Nullity Complaint Concerning Procedural Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning a request for a security deposit in a property settlement process. The individual challenging the decision of the cantonal court had their appeal rejected, as the court determined that the approval of the security request could not be contested and had already been confirmed through legal rulings. The appellant attempted to appeal this ruling, but was found to have not adequately justified their claims or addressed the court's reasoning, leading to a dismissal of the appeal on procedural grounds. Ultimately, the court imposed costs on the appellant for the failed appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Address Nullity Complaint Concerning Procedural Security Deposit: The individual challenging the decision of the cantonal court had their appeal rejected, as the court determined that the approval of the security request could not be contested and had already been confirmed through legal rulings. The appellant attempted to appeal this ruling, but was found to have not adequately justified their claims or addressed the court's reasoning, leading to a dismissal of the appeal on procedural grounds. Ultimately, the court imposed costs on the appellant for the failed appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_374/2009
Urteil vom 29. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Pablo Duc.
Gegenstand
Kaution (Lastenbereinigungsverfahren),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 6. April 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (1. Rekurskammer).
Nach Einsicht
in die zunächst als Verfassungsbeschwerde, dann (in Anbetracht des in der Hauptsache Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwertes: Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 6. April 2009 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die (nach rechtskräftiger Gutheissung eines Kautionsbegehrens der Beschwerdegegnerin im Lastenbereinigungsverfahren und nach - ebenso rechtskräftiger - Abweisung eines Armenrechtsgesuchs des Beschwerdeführers erfolgte) Aufforderung zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 5'000.-- nicht eingetreten ist,
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2009 samt Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht seinen Nichteintretensentscheid vom 6. April 2009 mit den Erwägungen begründete, die rechtskräftige Bewilligung des Kautionsbegehrens könne vor Kantonsgericht ebenso wenig angefochten werden wie die rechtskräftige Abweisung des Armenrechtsgesuchs, gegen die Kautionsverfügung stehe (entsprechend dem Rechtsmittel gegen Gerichtskostenvorschussverfügungen) nur die subsidiäre Nichtigkeitsbeschwerde offen, trotz (mit einlässlicher Rechtsmittelbelehrung versehener) Aufforderung zur Verbesserung weise der Beschwerdeführer auch in seiner weiteren Eingabe keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne § 213 ZPO /SZ nach und lege auch nicht dar, weshalb ihm (als Voraussetzung für die selbstständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen) ein schwer wieder gutzumachender Nachteil drohen würde oder inwiefern (durch die Zulassung der Beschwerde) ein wesentlicher Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Verfahren erspart werden könnte ( § 214 Abs. 1 ZPO /SZ), schliesslich seien die neuen Beschwerdevorbringen, die auf neuen Akten beruhten, ohnehin unzulässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den einlässlichen kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal der Verweis auf kantonale Eingaben zum Vornherein unbeachtlich ist, weil die Beschwerdeschrift selbst die nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG vorausgesetzte Begründung zu enthalten hat,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann