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5A_370/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against care-related admission due to insufficient legal argumentation

Geschäftsnummer 5A_370/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the lower instance judgment upholding an ordered care-related admission, leaving the placement measure and the lower court's decision fully in force, while waiving judicial costs. The dispute arose from a care-related admission ordered by a medical service physician due to a state of weakness and self-endangering behavior, which was challenged by the affected individual before the cantonal court and subsequently before the Supreme Court. The decision was rendered based on the statutory requirement for adequate legal argumentation under Article 42 paragraph 2 and the summary dismissal procedure under Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, as the submission failed to set forth any specific legal violation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against care-related admission due to insufficient legal argumentation: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Pflegebedürftigkeit gesetzliche Voraussetzung Anfechtung von Zwischenentscheiden verfassungsrechtliche Rüge begründeter Entscheid richterliche Fürsorgepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_370/2026

Urteil vom 1. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt,

Abteilung Sozialmedizin, Malzgasse 30, 4001 Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 14. April 2026 (FU.2026.54).

Sachverhalt:

Am 30. März 2026 ordnete ein Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in den Universitären Psychiatrischen Diensten Basel an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. April 2026 ab.

Mit Eingabe vom 28. April 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest: "Einsprache/Beschwerde: Aufhebung FU" und bittet im Übrigen "um Verlängerung der Frist um Therapie Verlängerung".

Damit wird keine Rechtsverletzung dargelegt und eine solche ist auch nicht ersichtlich, zumal im angefochtenen Entscheid der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt werden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Medizinischen Diensten des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli