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5A_370/2013 KI-generiert

Involuntary Psychiatric Commitment Appeal Regarding Schizotypal Disorder and Risk to Others

Geschäftsnummer 5A_370/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the involuntary psychiatric hospitalization of an individual after an incident where she attempted to strike her landlord with a stick while carrying a knife. Following this event, a psychiatric assessment determined that the individual suffered from a significant mental disorder classified as a schizotypal personality disorder, posing a potential danger to her landlord despite not being a risk to herself. The individual contested the decision to keep her in the psychiatric clinic, but the lower court upheld the necessity of her continued hospitalization, prompting her appeal to the Federal Tribunal. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible due to a lack of detailed argumentation against the findings of the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB; Involuntary Psychiatric Commitment Appeal Regarding Schizotypal Disorder and Risk to Others: Following this event, a psychiatric assessment determined that the individual suffered from a significant mental disorder classified as a schizotypal personality disorder, posing a potential danger to her landlord despite not being a risk to herself. The individual contested the decision to keep her in the psychiatric clinic, but the lower court upheld the necessity of her continued hospitalization, prompting her appeal to the Federal Tribunal. Ultimately, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible due to a lack of detailed argumentation against the findings of the lower court.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Störungen Persönlichkeit Anstaltsaufenthalt Verfolgung Vermieter Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were awarded because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_370/2013

Urteil vom 27. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer IV, vom 1. Mai 2013.

Erwägungen:

1. Am Samstag, 27. April 2013, wies Dr. med. Y.________ X.________ im Rahmen fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik A.________, B.________, ein, nachdem die Betroffene mit einem Stock in einem Streit auf ihren Vermieter einschlagen wollte und überdies mit einem Messer in der Tasche anzutreffen war. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1. Mai 2013 ab. X.________, Beschwerdeführerin, gelangt dagegen an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Entlassung aus der Klinik.

2.

2.1 Nach dem angefochtenen Entscheid leidet die Beschwerdeführerin an einer erheblichen psychischen Störung aus der Gruppe der schizotypen Persönlichkeitsstörung. Die festgestellte Krankheit umfasse, so die Vorinstanz weiter, Wahnerkrankungen bzw. ein religiös gefärbtes Wahngebäude, sozusagen eine eigene Sicht der Welt mit stark religiös gefärbten Inhalten. Hinzu komme eine Verfolgungsidee. Eine Selbstgefährdung bestehe nicht, aber eine Fremdgefährdung ausserhalb des Klinikrahmens und zwar in dem Sinn, dass eine Gefährdung namentlich des Vermieters, mit dem die Beschwerdeführerin im Streit liege, nicht ausgeschlossen werden könne. In diesem Zusammenhang erinnert die Vorinstanz an den Vorfall, in dem die Beschwerdeführerin mit einem Stock auf den Vermieter einzuschlagen versuchte, und überdies an die Tatsache, dass sie ein Messer auf sich trug. Aufgrund dieser Sachlage gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es liege ein Schwächezustand im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, der nach wie vor einen stationären Aufenthalt erfordere, zumal sich der Zustand der Beschwerdeführerin zurzeit noch nicht verbessert habe.

2.2 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.3 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht auf die Behauptung, sie sei nicht krank, und richtet sich damit gegen die verbindliche anderslautende Feststellung der Vorinstanz, ohne aber darzulegen, inwiefern diese tatsächliche Feststellung willkürlich sein oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossen soll.

3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden