Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_37/2014 KI-generiert

Appeal Against Bankruptcy Declaration Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_37/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company challenging a decision regarding the opening of bankruptcy proceedings against it. The court initially ruled that the company did not sufficiently demonstrate its ability to pay debts or provide evidence of debt settlement, leading to its complaint being dismissed. The court emphasized that the appeal lacked adequate justification as required by law, failing to address the key factors raised in the prior court's ruling. Consequently, the appeals court declined to consider the complaint, and costs were imposed on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Bankruptcy Declaration Dismissed for Procedural Deficiencies: The court initially ruled that the company did not sufficiently demonstrate its ability to pay debts or provide evidence of debt settlement, leading to its complaint being dismissed. The court emphasized that the appeal lacked adequate justification as required by law, failing to address the key factors raised in the prior court's ruling. Consequently, the appeals court declined to consider the complaint, and costs were imposed on the company.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Prozesshandlung Betreibungshandlung Vollstreckungsentscheid Auflösung der Gesellschaft Rechtsverzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as explicitly stated in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_37/2014

Urteil vom 20. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Konkurshinderungsgründe nach Art. 174 Abs. 2 SchKG seien nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innerhalb der kantonalen Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und in der Beschwerde geltend gemacht werden, entgegen dieser Vorschrift mache die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Obergericht weder ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft noch weise sie urkundlich nach, dass die Schuld getilgt oder der Betrag hinterlegt sei oder die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb darauf (ohne Ansetzung einer Nachfrist) nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, einen Konkursaufschub während 8 Wochen zu fordern, die Sanierung der Beschwerdeführerin in Aussicht zu stellen und dem Bundesgericht Fragen zu unterbreiten,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt A.________, dem Grundbuch- und Vermessungsamt A.________, dem Handelsregisteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann