Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_37/2012 KI-generiert

Bankruptcy Initiation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_37/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the refusal to open bankruptcy proceedings without prior enforcement against the opposing party. The initial court dismissed the complaint, leading the complainant to appeal to an upper court. However, the upper court deemed the appeal unsubstantiated as it failed to address the reasoning behind the first instance's decision. Additionally, the appeal did not adequately demonstrate any incorrect application of law or factual findings. As a result, the complainant's request for legal aid was denied, and they were held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 321 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Initiation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The initial court dismissed the complaint, leading the complainant to appeal to an upper court. However, the upper court deemed the appeal unsubstantiated as it failed to address the reasoning behind the first instance's decision. Additionally, the appeal did not adequately demonstrate any incorrect application of law or factual findings. As a result, the complainant's request for legal aid was denied, and they were held responsible for court costs.

Schlagwörter

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Konkursforderung Schuldbetreibung Leitverfahren Verletzung der Begründungspflicht ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously inadmissible or lacked sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_37/2012

Urteil vom 17. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verweigerung einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Konkurseröffnung (ohne vorgängige Betreibung) gegen den Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,

in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, in ihrer Beschwerde setze sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, sie halte lediglich an ihren vorinstanzlichen Anträgen fest und bringe nichts vor, weshalb der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen wäre, auf die ungenügend begründete Beschwerde ( Art. 321 ZPO ) sei nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt und diesen einlässlich kritisiert,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des allein anfechtbaren obergerichtlichen Beschlusses eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 12. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann