Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_369/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal on Procedural Grounds Regarding Seizure of Funds

Geschäftsnummer 5A_369/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual (the appellant) who contested a garnishment document dated October 31, 2019, which involved the seizure of 18,000 Swiss Francs from his account at a corporation by a local debt collection office. The appellant filed a complaint against this garnishment, but it was rejected by the District Court of Dielsdorf on April 6, 2020. Following this, the appellant submitted a delayed appeal to the Cantonal Court of Zurich, which did not admit it due to its tardiness. The appellant then filed another appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing challenges regarding the intended use of the seized funds and claiming tax exemptions based on his receipt of old-age and supplementary benefits. However, the Federal Tribunal noted that the appellant did not effectively address why the Cantonal Court should have considered his late appeal and therefore found his complaint procedurally inadmissible due to insufficient justification and untimely submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeal on Procedural Grounds Regarding Seizure of Funds: The appellant filed a complaint against this garnishment, but it was rejected by the District Court of Dielsdorf on April 6, 2020. Following this, the appellant submitted a delayed appeal to the Cantonal Court of Zurich, which did not admit it due to its tardiness. The appellant then filed another appeal to the Swiss Federal Tribunal, arguing challenges regarding the intended use of the seized funds and claiming tax exemptions based on his receipt of old-age and supplementary benefits. However, the Federal Tribunal noted that the appellant did not effectively address why the Cantonal Court should have considered his late appeal and therefore found his complaint procedurally inadmissible due to insufficient justification and untimely submissions.

Schlagwörter

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Pfändung Pfändung von Guthaben gesetzliche Verfahrensfrist Finanzierungsrechnung Steuererklärungseinreichung formelle Verfahrenseinstellung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter proceedings on the appeal due to obvious inadmissibility or lack of reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_369/2020

Urteil vom 19. Mai 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt U.________-V.________,

1. Staat Zürich und Politische Gemeinde V.________, vertreten durch das Gemeindesteueramt V.________,,

2. Politische Gemeinde V.________,

vertreten durch die Gemeinde V.________.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Mai 2020 (PS200097-O/U).

Erwägungen:

1. Am 4. November 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2019 (Pfändung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________-V.________). Gepfändet worden war im Umfang von Fr. 18'000.-- ein Guthaben des Beschwerdeführers bei der B.________ AG. Mit Urteil vom 6. April 2020 wies das Bezirksgericht Dielsdorf die Beschwerde ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Beschwerde an das Obergericht verspätet war. Er führt aus, er habe das Urteil des Bezirksgerichts einem Zürcher Anwalt geschickt, der einen Vorschuss verlangt habe, den er nicht habe bezahlen können. Der Brief sei dann zu spät zurückgekommen. Falls der Beschwerdeführer damit sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchen will, hat er sich dazu an das Obergericht zu wenden. Im Übrigen macht er geltend, das Geld auf dem Konto diene im Falle seines Todes dazu, seine Asche mit einer Rakete in den Weltraum zu befördern. Ausserdem macht er geltend, er sei von den Steuern befreit, da er AHV und Zusatz (gemeint wohl: Ergänzungsleistungen) beziehe. Mit Letzterem will er offenbar die Forderungen der Gläubiger bestreiten, doch ist dies nicht Thema eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG . Mit Ersterem macht er sinngemäss die Unpfändbarkeit geltend, doch kann darauf vorliegend nicht eingegangen werden. Der Beschwerdeführer müsste vor Bundesgericht darlegen, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Er kann vor Bundesgericht nicht nachholen, was er vor Obergericht rechtzeitig vorzutragen versäumt hat.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg