Garnishment of Wage Replacement Income and Subsistence Minimum Adjustment Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a debtor contested a garnishment order issued by a regional collection office that deducted excess earnings beyond a set monthly minimum for her basic living expenses. The debtor's claim focused on the legality of garnishing her unemployment benefits, the appropriateness of the expense minimum calculated by the office, and the necessity for a recalculation based on her financial circumstances. After her complaint was rejected by the supervisory authority regarding debt collection and bankruptcy, she further appealed to the federal court, which subsequently determined that her arguments did not meet the necessary legal criteria for consideration, leading to her appeal being dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 93 Abs. 3 SchKG; Garnishment of Wage Replacement Income and Subsistence Minimum Adjustment Procedure: The debtor's claim focused on the legality of garnishing her unemployment benefits, the appropriateness of the expense minimum calculated by the office, and the necessity for a recalculation based on her financial circumstances. After her complaint was rejected by the supervisory authority regarding debt collection and bankruptcy, she further appealed to the federal court, which subsequently determined that her arguments did not meet the necessary legal criteria for consideration, leading to her appeal being dismissed.
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KI-generiertThe appeal was not dealt with in the simplified procedure because it was obviously unfounded and thus inadmissible.
The appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_369/2015
Urteil vom 18. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 14. April 2015.
Erwägungen:
1. Am 9. Juli 2014 legte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in Anwesenheit von A.________ gemäss dem von ihr unterzeichneten Pfändungsprotokoll das monatliche Existenzminimum der Schuldnerin auf Fr. 2'280.-- fest, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 1'200.--, einem Hypothekarzinsanteil von Fr. 1'000.--, den Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 73.-- und einem Rundungsbetrag von Fr. 7.--. Der darüberliegende Mehrverdienst wurde erstmals per Ende April 2014 gepfändet. Am 9. Januar 2015 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen die Schuldnerin in deren Abwesenheit eine weitere Verdienstpfändung zugunsten der Gläubigergruppe Nr. xxx und pfändete dabei erneut den Fr. 2'280.-- übersteigenden Betrag. Die Schuldnerin gelangte dagegen an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft, welche die Beschwerde am 14. April 2015 abwies, soweit darauf einzutreten war. Die Schuldnerin hat dagegen am 6. Mai 2015 (Postaufgabe: 7. Mai 2015) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der Lohnpfändung und die Neuberechnung des Existenzminimums.
2.
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.2. Zur Rüge, die Pfändung der Arbeitslosenunterstützung sei gesetzwidrig, hat die Vorinstanz erwogen, beschränkt pfändbar sei alles, was Ersatz für Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch darstelle, worin auch immer der rechtliche Grund des Anspruchs liege. Mit Bezug auf die Neuberechnung des Existenzminimums hat sie bemerkt, bei Änderung der für die Pfändung massgebenden Verhältnisse habe das Betreibungsamt von Amtes wegen eine Anpassung vorzunehmen, sobald es von der Änderung Kenntnis erhalte. Die Betreibungsparteien könnten ein entsprechendes Gesuch stellen. Die Schuldnerschaft treffe die Pflicht, die Behörden auf wesentlich veränderte Tatsachen bereits anlässlich der Revisionspfändung hinzuweisen und dürfe sie nicht erst im anschliessenden Verfahren darüber unterrichten. Sofern sich die Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin verändert hätten, habe sie dies auf dem Wege der Revision gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG geltend zu machen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren würden keine veränderten Verhältnisse behauptet. Die Beschwerde sei in diesem Punkt abzuweisen.
2.3. Die Beschwerdeführerin beklagt sich vor Bundesgericht ausschliesslich über die Höhe des berücksichtigten Arbeitslosentaggeldes, über höhere Auslagen und über eine unrichtige Festsetzung des Existenzminimums. Die Höhe des Arbeitslosentaggeldes war indes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Dort ging es nur darum, dass das Arbeitslosengeld überhaupt gepfändet werden kann. Sodann setzt sich die Beschwerdeführerin nicht damit auseinander, dass eine Anpassung des Existenzminimums im Revisionsverfahren und nicht im Beschwerdeverfahren geltend zu machen ist. Die Beschwerdeführerin begründet somit nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechend, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht begründete und folglich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden