Appeal Dismissed as Manifestly Inadmissible Due to Procedural Abuse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves multiple parties appealing against a decision made by a cantonal court acting as a supervisory authority over debt collection and bankruptcy matters. The appellants contested the court's refusal to address their complaints, which the court deemed as clearly abusive and unsubstantiated. They had submitted a series of legal challenges that were described as convoluted and repetitive, having already been resolved in previous proceedings. The appellants did not adequately address the reasons for the lower court's ruling, leading to the appeal being deemed inadmissible. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellants were ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG; Appeal Dismissed as Manifestly Inadmissible Due to Procedural Abuse: The appellants contested the court's refusal to address their complaints, which the court deemed as clearly abusive and unsubstantiated. They had submitted a series of legal challenges that were described as convoluted and repetitive, having already been resolved in previous proceedings. The appellants did not adequately address the reasons for the lower court's ruling, leading to the appeal being deemed inadmissible. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellants were ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not to be entertained in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.
The appellants were ordered to bear the court costs jointly and severally.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_369/2010
Urteil vom 17. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG in Liquidation,
2. B.________ AG in Liquidation,
3. C.________ AG in Liquidation,
4. D.________ AG in Liquidation,
5. E.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt F.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändung usw.,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. April 2010.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführer haben in einer gemeinsamen Eingabe vom 11. Mai 2010 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. April 2010 Beschwerde erhoben. Sie ersuchen um aufschiebende Wirkung.
2.
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.2 Das Obergericht ist auf die im kantonalen Verfahren erhobenen Beschwerden nicht eingetreten und hat zur Begründung des Nichteintretens ausgeführt, die Beschwerdeführung erweise sich als offenkundig rechtsmissbräuchlich. Zum einen werde unbekümmert um örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeiten ein Wust von Vorwürfen, Rügen und Einwänden gegen verschiedenste Instanzen und Personen unsubstanziiert vorgetragen und wild miteinander vermischt, sodass eine Entwirrung nicht nur nicht zumutbar, sondern schier unmöglich sei. Die Beschwerdeführer gingen so vor, obwohl sie in unzähligen früheren Verfahren auf die Unzulässigkeit dieses Vorgehens hingewiesen und deswegen sogar mit Ordnungsbussen belegt worden seien. Die Eingaben seien über weite Strecken auch unverständlich. Sodann würden immer wieder dieselben Fragen aufgeworfen, die bereits in früheren Verfahren rechtskräftig abgehandelt worden seien.
2.3 Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrer Eingabe nicht rechtsgenüglich mit der vorgenannten Erwägung auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern das Obergericht damit Bundesrecht verletzt hat. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführer nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch ( Art. 66 Abs. 5 BGG ).
3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden