Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_369/2009 KI-generiert

Involuntary Psychiatric Committal Retention Affirmation

Geschäftsnummer 5A_369/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against a decision by the Cantonal Court of Bern, which had denied the appeal of an individual against their involuntary hospitalization in a psychiatric facility. The individual had been admitted due to mental health issues, which included a lack of insight into their condition and expressed suicidal tendencies, alongside potential risks posed to the public. The court's decision to keep the individual hospitalized was based on the need for psychiatric treatment and the necessity of protecting both the individual and the community, in accordance with relevant legal provisions regarding mental health care. The higher court ultimately determined that the lower court's findings regarding the individual's mental state and treatment needs were valid and that the complaint was without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Involuntary Psychiatric Committal Retention Affirmation: The individual had been admitted due to mental health issues, which included a lack of insight into their condition and expressed suicidal tendencies, alongside potential risks posed to the public. The court's decision to keep the individual hospitalized was based on the need for psychiatric treatment and the necessity of protecting both the individual and the community, in accordance with relevant legal provisions regarding mental health care. The higher court ultimately determined that the lower court's findings regarding the individual's mental state and treatment needs were valid and that the complaint was without merit.

Schlagwörter

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psychiatrische Störungen medizinische Zwangsbehandlung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil stationärer Defektzustand Retentionsrecht Isolationshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the general procedural rule requiring the Federal Tribunal to base its decision on the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement for the appellant to specifically contest constitutional violations when challenging the factual findings.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning of the lower court's decision under this procedural article.

Art. 109 BGG

The decision was issued according to the procedure detailed in Art. 109 BGG.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the conditions under which the Federal Tribunal can review facts established by the lower court.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_369/2009

Urteil vom 29. Mai 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter Marazzi,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Dienste,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 13. Mai 2009.

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des (am 19. März 2009 in die Universitären Psychiatrischen Dienste A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführers gegen seine am 28. April 2009 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete Zurückbehaltung in der Klinik abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der ... leidende Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse zur Sicherstellung der antipsychotischen Medikation stationär behandelt werden, weil er sonst sich selbst gefährden würde (Todeswunsch), zumal auch die gegenüber Nachbarn ausgestossenen Drohungen ernst zu nehmen seien und die Belastung für die Umwelt zu berücksichtigen sei,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in den Universitären Psychiatrischen Diensten bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, die der Beschwerdeführer für die Umgebung darstellt ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ),

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann