Father's Appeal on Preliminary Custody Measure Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over parental custody between two separated, unmarried parents of a daughter born in 2007. Initially, in 2016, they managed to agree on joint custody with the primary residence assigned to the mother, supported by the Zurich Child and Adult Protection Authority (KESB). However, in 2022, KESB reassigned the primary residence to the father while maintaining joint custody, and denied his request to evaluate the mother. The father's appeal to transfer sole custody to him was partially supported by the district council, which ordered further assessments by KESB but rejected his other requests, including a psychological evaluation of the mother. The father's subsequent appeal to the Zurich Superior Court to immediately grant him custodial rights was dismissed, leading him to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal. He also sought legal aid for this appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 107 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Preliminary Custody Measure Inadmissible: Initially, in 2016, they managed to agree on joint custody with the primary residence assigned to the mother, supported by the Zurich Child and Adult Protection Authority (KESB). However, in 2022, KESB reassigned the primary residence to the father while maintaining joint custody, and denied his request to evaluate the mother. The father's appeal to transfer sole custody to him was partially supported by the district council, which ordered further assessments by KESB but rejected his other requests, including a psychological evaluation of the mother. The father's subsequent appeal to the Zurich Superior Court to immediately grant him custodial rights was dismissed, leading him to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal. He also sought legal aid for this appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was not sufficiently reasoned, leading to a decision under the simplified procedure.
The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.
Court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_368/2023
Urteil vom 2. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Tobler.
Gegenstand
Elterliche Sorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. April 2023 (PQ230016-O/U).
Sachverhalt:
Die rubrizierten Parteien sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern einer am 14. Februar 2007 geborenen Tochter. Die Eltern streiten seit Jahren über Kinderbelange, namentlich über die elterliche Sorge. Im Frühling 2016 gelang eine Einigung u.a. über das gemeinsame Sorgerecht, wovon die KESB der Stadt Zürich am 25. Februar 2016 Vormerk nahm, unter gleichzeitiger Zuteilung der Obhut an die Mutter und Regelung des Besuchsrechts des Vaters.
Nach diversen Abklärungen und Anhörungen teilte die KESB am 8. Juni 2022 die Obhut dem Vater zu, unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gleichzeitig wurde der Antrag des Vaters auf Begutachtung der Mutter abgewiesen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Vaters wies der Bezirksrat mit Entscheid vom 9. März 2023 die Sache bezüglich Zuteilung der elterlichen Sorge und Einholung einer Stellungnahme der Psychologin des Kindes an die KESB zurück; den Antrag auf Begutachtung der Mutter sowie das Begehren um vorsorgliche Massnahme (sofortige Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge) wies der Bezirksrat ab.
In Bezug auf die im Sinn einer vorsorglichen Massnahme erfolgte Abweisung der sofortigen Zuteilung der elterlichen Sorge gelangte der Vater an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 6. April 2023 abwies.
Dagegen wendet sich der Vater mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 (Postaufgabe: 16. Mai 2023) an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel ( Art. 107 Abs. 1 BGG ) und hat deshalb Begehren in der Sache zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
Der Beschwerdeführer verlangt: "Ich lege Widerspruch gegen die Abweisung meines Antrags auf vorsorgliche Massnahmen durch das Obergericht ein. In diesem Sinne bitte ich um die Gutheissung meines Antrages auf vorsorgliche Massnahmen betreffend meiner Tochter."
Dies ist zwar kein im eigentlichen Sinn reformatorisches Begehren, aber es geht sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer eine vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge betreffend seine Tochter fordert. Für eine Laien-Eingabe ist von einem hinreichenden Begehren auszugehen.
2. Indes fehlt es an einer hinreichenden Begründung:
Es geht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG , worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird. Demnach kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG . Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4).
Die Ausführungen bleiben durchwegs appellatorisch; ein verfassungsmässiges Recht wird weder explizit noch sinngemäss als verletzt angerufen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli