Appeal Regarding Seizure Execution and Unpaid Debt Certificates Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a debt collection office regarding the execution of a seizure and the issuance of loss certificates. The supervisory authority had partially upheld the individual's complaint against the office's actions, ordering the office to repeat the seizure while also dismissing the request for a delay in the sale of the seized property. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal to be inadmissible due to insufficient justification and determined that the individual had engaged in the process primarily to delay proceedings. Consequently, the Federal Tribunal decided not to hear the appeal and imposed court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Seizure Execution and Unpaid Debt Certificates Admissibility: The supervisory authority had partially upheld the individual's complaint against the office's actions, ordering the office to repeat the seizure while also dismissing the request for a delay in the sale of the seized property. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal to be inadmissible due to insufficient justification and determined that the individual had engaged in the process primarily to delay proceedings. Consequently, the Federal Tribunal decided not to hear the appeal and imposed court costs on the individual.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because it was inadmissible due to insufficient grounds and abuse of process, as cited in the final order.
The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_368/2013
Urteil vom 4. Juni 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Y.________ .
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. April 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. April 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Pfändungsvollzug und die Ausstellung von Verlustscheinen teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Y.________ in Aufhebung der Verlustscheine angewiesen hat, die Pfändung zu wiederholen,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, auf das Gesuch um Verwertungsaufschub ( Art. 123 SchKG ), das beim zuständigen Betreibungsamt zu stellen wäre, sei nicht einzutreten, als unbegründet erweise sich die Beschwerde hinsichtlich der (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) weder falschen noch unvollständigen Angaben im Pfändungsprotokoll, gutzuheissen sei die Beschwerde jedoch insoweit, als das Betreibungsamt die neue Behauptung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, wonach sie einige Kaufinteressenten für das (einen Schätzwert von Fr. 800'000.-- aufweisende) Grundstück in A.________ habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin zufolge der Beschwerdegutheissung durch den Entscheid vom 9. April 2013 der Aufsichtsbehörde nicht beschwert ist ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 9. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann