Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_367/2014 KI-generiert

Mother's Appeal Against Moot Custody Decision and Cost Allocation Upheld

Geschäftsnummer 5A_367/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a mother challenging a decision made by the child protection authority regarding the temporary removal of parental custody of her two sons. The mother's administrative appeal was dismissed by the cantonal court, which deemed the matter moot due to the subsequent lifting of the custody measures by the child protection authority. As a result, the court imposed legal costs on the mother, who later filed a request to extend the deadline for her appeal. However, the request was denied, as it was found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, including a sufficient explanation of how the previous decision violated the law. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal and imposed costs on the mother.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Against Moot Custody Decision and Cost Allocation Upheld: The mother's administrative appeal was dismissed by the cantonal court, which deemed the matter moot due to the subsequent lifting of the custody measures by the child protection authority. As a result, the court imposed legal costs on the mother, who later filed a request to extend the deadline for her appeal. However, the request was denied, as it was found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, including a sufficient explanation of how the previous decision violated the law. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal and imposed costs on the mother.

Schlagwörter

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Zuteilung der elterlichen Sorge Kindesschutzkosten Kostenverlegung Vormundschaftsbehörde Anhörung eines Elternteils Rückzugsfiktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_367/2014

Urteil vom 18. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Y.________ .

Gegenstand

Gegenstandslosigkeit (Aufhebung der elterlichen Obhut, Kosten),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 4. April 2014 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 4. April 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. der Beschwerdeführerin (sorgeberechtigte Mutter zweier Söhne) gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ vorsorglich verfügte) Bestätigung des Obhutsentzugs und der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt erklärt und der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt hat,

in das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Beschwerdefrist,

in Erwägung,

dass die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass sodann das Kantonsgericht erwog, wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung der Massnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei das kantonsgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben, die Kosten des abzuschreibenden Verfahrens seien nach Massgabe der summarisch zu prüfenden Prozessaussichten zu verlegen, diese müssten als im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gering eingestuft werden, die Sachlage habe sich nämlich erst nachträglich geändert durch den Wegzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland, den Bezug einer familienfreundlichen Wohnung, die Organisation der Beschulung der beiden Söhne sowie die sozialpädagogische Familienhilfe, infolge der minimalen Prozessaussichten werde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. April 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Aufforderungen des Bundesgerichts zur Vorschusszahlung und Domizilverzeigung gegenstandslos werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin (auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe), der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Y.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann