Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_366/2021 KI-generiert

Appointment of Special Administrator for Dissolved Swiss Company's German Properties

Geschäftsnummer 5A_366/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a Swiss company was dissolved and ordered into liquidation by the Commercial Court of the Canton of Aargau in 2012 due to insolvency. Subsequently, the bankruptcy proceedings were closed due to lack of assets, and the company was deleted from the commercial register. However, it was reinstated into the register in 2017 to facilitate liquidation. The city of Mönchengladbach requested the appointment of a trustee to manage the company's properties in Germany, alleging unpaid property taxes amounting to EUR 56,777.30. The Zurzach District Court appointed a trustee for the duration of the foreclosure proceedings in Germany to obtain the best possible outcome from selling these properties. An appeal by a board member against this decision to the Aargau Cantonal Court was dismissed for lack of timely justification, prompting a further complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appointment of Special Administrator for Dissolved Swiss Company's German Properties: Subsequently, the bankruptcy proceedings were closed due to lack of assets, and the company was deleted from the commercial register. However, it was reinstated into the register in 2017 to facilitate liquidation. The city of Mönchengladbach requested the appointment of a trustee to manage the company's properties in Germany, alleging unpaid property taxes amounting to EUR 56,777.30. The Zurzach District Court appointed a trustee for the duration of the foreclosure proceedings in Germany to obtain the best possible outcome from selling these properties. An appeal by a board member against this decision to the Aargau Cantonal Court was dismissed for lack of timely justification, prompting a further complaint to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Einsetzung eines Sachwalters Zwangsverwertung von Grundstücken Handelsgesellschaft Auflösung der Gesellschaft ausserordentliche Konkursverwaltung Käufer Erbschaftsverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter on the merits of the appeal due to insufficient substantiation in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_366/2021

Urteil vom 11. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Deutschland,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Mönchengladbach,

p.A. Zentrale Postzustellung, Weiherstrasse 21,

DE-41061 Mönchengladbach, Deutschland,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsetzung eines Sachwalters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 15. März 2021 (ZSU.2021.39).

Sachverhalt:

Die B.________ AG wurde mit Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aarau vom 24. Juli 2012 nach Art.731b Abs. 1 Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation angeordnet. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 9. Januar 2013 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am 28. Februar 2014 im Handelsregister gelöscht.

Gestützt auf die Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 1. November 2017 wurde die Gesellschaft zum Zweck der Liquidation wieder im Handelsregister eingetragen.

Mit Eingabe vom 30. April 2020 ersuchte die Stadt Mönchengladbach um Einsetzung eines Sachwalters für die Gesellschaft, welche Eigentümerin von zwei Grundstücken in Mönchengladbach sei und seit längerem keine Grundbesitzabgaben mehr entrichte; aktuell betrügen die Forderungen EUR 56'777.30 und mit der Sachwaltung sei C.________ zu beauftragen.

Mit Entscheid vom 19. Januar 2021 ernannte das Gerichtspräsidium Zurzach für die Dauer des in Deutschland gegen die B.________ AG durchzuführende Zwangsversteigerungsverfahren Herrn C.________ zum Sachwalter und beauftragte ihn mit der Wahrnehmung der in diesem Verfahren anfallenden Aufgaben und der Erzielung des bestmöglichen Erlöses bei der Versteigerung der beiden Liegenschaften.

Auf die hiergegen von A.________ (Verwaltungsrat) erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. März 2021 mangels einer Begründung bzw. mangels einer fristgerechten Begründung nicht ein.

Mit Beschwerde vom 5. Mai 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält keine Auseinandersetzung mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern direkt Ausführungen in der Sache selbst dahingehend, dass für die beiden Grundstücke Käufer hätten gefunden werden können und deshalb eine Beauftragung von C.________ bzw. eine Zwangsvollstreckung nicht nötig sei. Dies geht indes über den Anfechtungsgegenstand (Eintretensfrage im obergerichtlichen Verfahren) hinaus.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli