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5A_366/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violation in Representation Guardianship Case

Geschäftsnummer 5A_366/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against a decision made by the local child and adult protection authority, which was later upheld by the Cantonal Court. The individual contested the authority's ruling through an administrative court complaint, but the court found that the complaint was inadequately justified and did not sufficiently address the reasoning of the prior decision. As a result, the court ruled that it would not entertain the complaint due to its lack of legal grounding, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violation in Representation Guardianship Case: The individual contested the authority's ruling through an administrative court complaint, but the court found that the complaint was inadequately justified and did not sufficiently address the reasoning of the prior decision. As a result, the court ruled that it would not entertain the complaint due to its lack of legal grounding, ultimately leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Vertretungsbeistandschaft Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Gesetzlicher Schutz Verwaltungsbehörde Einrede der Verfassungswidrigkeit Gesetzesauslegung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_366/2014

Urteil vom 21. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kriens-Schwarzenberg .

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. März 2014.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts Luzern als Verwaltungsgericht vom 19. März 2014, der auf eine Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kriens-Schwarzenberg vom 4. Februar 2014 nicht eingetreten ist.

2.

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Der Präsident hat erwogen, auch wenn im Bereich des Erwachsenenschutzes an die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geringere Anforderungen zu stellen seien, habe sich die Beschwerdeführerin nicht im notwendigen Ausmass mit dem angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt. Mangels rechtsgenüglicher Begründung sei auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Eingaben vom 17. und 18. April 2014 nicht mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinander, begnügt sie sich doch mit der Behauptung des Gegenteils, ohne aber rechtsgenügend zu sagen, inwiefern die Vorinstanz mit dem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben könnte.

2.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.

3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kriens-Schwarzenberg und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden