Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_365/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against refusal to stay inheritance partition proceeding due to insufficient legal substantiation of irreparable harm

Geschäftsnummer 5A_365/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the refusal to stay an inheritance partition proceeding, leaving the lower-instance procedural continuation in force as the prevailing respondents successfully maintained the appealed non-entrée decision. The dispute arose from a pending inheritance partition action before the district court where a party sought a stay and extension of the deadline to file a reply based on alleged medical incapacity and parallel criminal proceedings, which the first-instance court rejected and the cantonal upper court dismissed due to a lack of substantiated irreparable harm. Applying the statutory requirements for appeals against incidental decisions under Article 93 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, combined with the strict substantiation requirements of Article 42 paragraph 2 and Article 106 paragraph 2, the court held that the unrepresented appellant failed to demonstrate the prerequisite irreparable prejudice or to provide a legally sufficient critique of the lower court's reasoning, leading to a summary dismissal without costs pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against refusal to stay inheritance partition proceeding due to insufficient legal substantiation of irreparable harm: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid im Kontext mit einem Erbteilungsverfahren mit einem Streitwert von rund Fr. 2 Mio. (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG), welcher die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft und somit ein Zwischenentscheid ist, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).

Schlagwörter

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Sistierung (Erbteilung) Sistierung des Verfahrens nicht wiedergutzumachender Nachteil gesetzliche Voraussetzungen Erbteilungsklage gesetzliche Verfahrensfrist Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_365/2026

Urteil vom 30. April 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. B.________,

2. C.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Zollinger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sistierung (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. März 2026 (RB260004-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien stehen sich seit Januar 2024 vor dem Bezirksgericht Meilen in einem Erbteilungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 28. November 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt. Infolge Mandatsniederlegung ihres damaligen Vertreters wurde die Frist nach Einsetzung eines Rechtsanwaltes als Vertreter im Sinn von Art. 69 Abs. 1 ZPO neu angesetzt. Am 10. September 2025 verlangte dieser unter Beilage u.a. eines Arztzeugnisses die Abnahme der Frist zur Einreichung der Duplik und die Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 26. September 2025 wies das Bezirksgericht die Anträge ab und setzte eine Notfrist zur Einreichung der Duplik. Darauf reichte der Vertreter ein Arztzeugnis ein, welches der Beschwerdeführerin eine "Verhandlungs- und Verfahrensunfähigkeit" attestierte. In der Folge forderte das Bezirksgericht den Arzt auf, sein Zeugnis zu erläutern. Nach Eingang von dessen Ausführungen verfügte das Bezirksgericht am 9. Dezember 2025, dass das Verfahren ohne (ergänzende) Duplik fortgesetzt werde.

Auf die hiergegen von der (vertretenen) Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. März 2026 mangels eines dargelegten nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein.

Mit Eingabe vom 18. April 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin (unvertreten) an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid im Kontext mit einem Erbteilungsverfahren mit einem Streitwert von rund Fr. 2 Mio. (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG), welcher die Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens betrifft und somit ein Zwischenentscheid ist, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).

2. Die Beschwerdeführerin äussert sich weder zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG noch in nachvollziehbarer Weise zur Sistierungsfrage, wenn sie zusammengefasst sinngemäss ein generelles Behörden- und Justizversagen beklagt und geltend macht, sie sei Opfer einer eiskalt und gewerbsmässig vollzogenen Schädigung, weshalb im Erbteilungsverfahren bis zum Abschluss sämtlicher Strafverfahren gegen die koordiniert agierende Tätergruppe zugewartet werden müsse. Wenn sie ferner auf ihre Krankschreibung verweist, so mangelt es an einer konkreten Bezugnahme auf die diesbezüglich ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli