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5A_365/2023 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Hear Appeal in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_365/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which the lower court, the Bezirksgericht Brugg, granted the definitive enforcement of a debt collection order against the appellant for an amount of CHF 95,160.55 plus interest. The appellant contested this decision and filed a complaint with the Obergericht of the Canton of Aargau, which declined to hear the case due to insufficient reasoning and procedural errors, such as a lack of a valid electronic signature in her submissions and a failure to engage with the court's reasoning. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was deemed inadmissible due to a lack of coherent legal argumentation and procedural improprieties, including referencing extraneous matters unrelated to the original enforcement case. The appellant also accused the judicial system of misconduct without substantiation, further weakening her position.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Refusal to Hear Appeal in Debt Enforcement Proceedings: The appellant contested this decision and filed a complaint with the Obergericht of the Canton of Aargau, which declined to hear the case due to insufficient reasoning and procedural errors, such as a lack of a valid electronic signature in her submissions and a failure to engage with the court's reasoning. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was deemed inadmissible due to a lack of coherent legal argumentation and procedural improprieties, including referencing extraneous matters unrelated to the original enforcement case. The appellant also accused the judicial system of misconduct without substantiation, further weakening her position.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Eröffnung des Verfahrens Urteilsvollstreckung Beschwerdelegitimation Konkursverhandlung Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because it was obviously inadmissible and lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_365/2023

Urteil vom 8. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 3. April 2023 (ZSU.2023.35).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Brugg dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 95'160.55 nebst Zins.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 3. April 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 16. Mai und 6. Juni 2023 ist sie mit gewöhnlichem E-Mail an das Bundesgericht gelangt.

2. Die beiden E-Mail-Eingaben weisen keine gültige elektronische Signatur auf. Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail sind ungültig, so dass auf sie nicht einzugehen ist.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Begründung und die Anträge müssen in der Beschwerde selber enthalten sein ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin auf Eingaben an andere Instanzen verweist, ist darauf nicht einzugehen.

4. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist deshalb grundsätzlich einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin geht jedoch nicht auf die Erwägungen ein, mit denen das Obergericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat (Begehren ausserhalb des Streitgegenstands; mangelnde Begründung der Beschwerde; Novenverbot) und sie setzt sich auch nicht mit den Gründen für die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Aussichtslosigkeit der Beschwerde) auseinander. In Bezug auf den angefochtenen Entscheid bringt sie bloss vor, dass er mit dem Gesetz, dem Schutz der Kinder und den Pflichten von Eltern nichts zu tun habe sowie reine Willkür und organisierte Kriminalität gegen Frauen und Kinder sei, um Männer und Pädokriminelle sich bereichern zu lassen. Dies genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in einem Rundumschlag gegen die Behörden und die Justiz und in Behauptungen zu Sachverhalten und in Anträgen (etwa zum Sorgerecht oder auf Schadenersatz), die keinen erkennbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtsöffnungssache aufweisen. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht schliesslich nicht zuständig.

5. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg