Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_365/2016 KI-generiert

Appeal against Mandatory Psychiatric Placement Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 5A_365/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against a mandatory psychiatric confinement at a gerontopsychiatric center. The initial complaint was dismissed by the Zurich district court due to a missed deadline for filing, a decision that was upheld by the Zurich court of appeals. Subsequently, the individual sought recourse from the Swiss Federal Tribunal, requesting the nullification of the confinement order. However, the tribunal noted that the individual did not adequately challenge the grounds of the lower court's decisions and ultimately decided not to proceed with the complaint but referred the individual's request as a new discharge application to the appropriate authorities.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Mandatory Psychiatric Placement Dismissed for Insufficient Grounds: The initial complaint was dismissed by the Zurich district court due to a missed deadline for filing, a decision that was upheld by the Zurich court of appeals. Subsequently, the individual sought recourse from the Swiss Federal Tribunal, requesting the nullification of the confinement order. However, the tribunal noted that the individual did not adequately challenge the grounds of the lower court's decisions and ultimately decided not to proceed with the complaint but referred the individual's request as a new discharge application to the appropriate authorities.

Schlagwörter

KI-generiert
Fürsorgerische Unterbringung gesetzliche Voraussetzungen psychiatrische Behandlung Revisionsgrund Fristversäumnis fürsorgerische Unterbringung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited by the President of the Chamber in the reasoning as the basis for not entering into the merits of the insufficiently grounded appeal (though the final order only states non-admission, the reasoning preceding order 1 points to the procedural basis applied by the President).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive (order 3) for the decision not to impose any court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_365/2016

Urteil vom 19. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik U.________, Gerontopsychiatrisches Zentrum B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Mai 2016.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 27. April 2016 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich auf eine Beschwerde von A.________ (Betroffene) gegen die fürsorgerische Unterbringung im Gerontopsychiatrischen Zentrum B.________ infolge Einreichung nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist ( Art. 439 Abs. 2 ZGB ) nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 6. Mai 2016 eine dagegen eingereichte Beschwerde der Betroffenen ab. Die Betroffene (Beschwerdeführerin) gelangt mit Eingabe vom 11. Mai 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung.

2.

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin nehme in ihrer Eingabe auf die erwähnte Fristversäumnis keinen Bezug, sondern mache primär Angaben zu ihrer persönlichen Situation und bringe zum Ausdruck, dass sie eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wünsche. Weil die Beschwerdefrist in der Tat abgelaufen sei, könne die fürsorgerische Unterbringung nicht überprüft werden. Es bleibe der Beschwerdeführerin aber unbenommen, ein neues Entlassungsgesuch zu stellen.

2.3. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihren Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw. Bundesrecht oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht einzutreten.

3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4. Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde hätte von den kantonalen Instanzen als neues Entlassungsgesuch zur Behandlung an die zuständige Behörde, hier die Einrichtung, überwiesen werden müssen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht wird als Gesuch um Entlassung an die Psychiatrische Klinik U.________, Gerontopsychiatrisches Zentrum B.________, überwiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik U.________, Gerontopsychiatrisches Zentrum B.________, zusammen mit einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden