Appeal against Mandatory Psychiatric Placement Dismissed for Insufficient Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a mandatory psychiatric confinement at a gerontopsychiatric center. The initial complaint was dismissed by the Zurich district court due to a missed deadline for filing, a decision that was upheld by the Zurich court of appeals. Subsequently, the individual sought recourse from the Swiss Federal Tribunal, requesting the nullification of the confinement order. However, the tribunal noted that the individual did not adequately challenge the grounds of the lower court's decisions and ultimately decided not to proceed with the complaint but referred the individual's request as a new discharge application to the appropriate authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 439 Abs. 2 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Mandatory Psychiatric Placement Dismissed for Insufficient Grounds: The initial complaint was dismissed by the Zurich district court due to a missed deadline for filing, a decision that was upheld by the Zurich court of appeals. Subsequently, the individual sought recourse from the Swiss Federal Tribunal, requesting the nullification of the confinement order. However, the tribunal noted that the individual did not adequately challenge the grounds of the lower court's decisions and ultimately decided not to proceed with the complaint but referred the individual's request as a new discharge application to the appropriate authorities.
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KI-generiertCited by the President of the Chamber in the reasoning as the basis for not entering into the merits of the insufficiently grounded appeal (though the final order only states non-admission, the reasoning preceding order 1 points to the procedural basis applied by the President).
Cited in the dispositive (order 3) for the decision not to impose any court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_365/2016
Urteil vom 19. Mai 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Klinik U.________, Gerontopsychiatrisches Zentrum B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Mai 2016.
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 27. April 2016 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich auf eine Beschwerde von A.________ (Betroffene) gegen die fürsorgerische Unterbringung im Gerontopsychiatrischen Zentrum B.________ infolge Einreichung nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist ( Art. 439 Abs. 2 ZGB ) nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 6. Mai 2016 eine dagegen eingereichte Beschwerde der Betroffenen ab. Die Betroffene (Beschwerdeführerin) gelangt mit Eingabe vom 11. Mai 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung.
2.
2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin nehme in ihrer Eingabe auf die erwähnte Fristversäumnis keinen Bezug, sondern mache primär Angaben zu ihrer persönlichen Situation und bringe zum Ausdruck, dass sie eine Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wünsche. Weil die Beschwerdefrist in der Tat abgelaufen sei, könne die fürsorgerische Unterbringung nicht überprüft werden. Es bleibe der Beschwerdeführerin aber unbenommen, ein neues Entlassungsgesuch zu stellen.
2.3. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihren Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt bzw. Bundesrecht oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht einzutreten.
3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
4. Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde hätte von den kantonalen Instanzen als neues Entlassungsgesuch zur Behandlung an die zuständige Behörde, hier die Einrichtung, überwiesen werden müssen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht wird als Gesuch um Entlassung an die Psychiatrische Klinik U.________, Gerontopsychiatrisches Zentrum B.________, überwiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik U.________, Gerontopsychiatrisches Zentrum B.________, zusammen mit einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden