Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_365/2013 KI-generiert

Father Denied Legal Aid for Untimely Appeal Against Lease Cancellation Decision

Geschäftsnummer 5A_365/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a father seeking to have the lease of a property inherited by his minor son terminated so that they could move into the house together. The father's request was initially denied by the guardianship authority, prompting him to appeal the decision to a local council. Subsequent communications indicated support for a potential purchase of another property using funds from the minor's estate. However, the appeal process led to further complications, culminating in a decision by the appellate court that reversed the council's dismissal and instructed further consideration. Following these proceedings, the father applied for legal aid from the Federal Court to continue his efforts, but faced procedural issues regarding representation and timeliness.

Legislator-Regeste

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Art. 43 lit. b i.V.m, Art. 41 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 43 BGG; Father Denied Legal Aid for Untimely Appeal Against Lease Cancellation Decision: The father's request was initially denied by the guardianship authority, prompting him to appeal the decision to a local council. Subsequent communications indicated support for a potential purchase of another property using funds from the minor's estate. However, the appeal process led to further complications, culminating in a decision by the appellate court that reversed the council's dismissal and instructed further consideration. Following these proceedings, the father applied for legal aid from the Federal Court to continue his efforts, but faced procedural issues regarding representation and timeliness.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung der Löschung Rechtsberatung Säumnis des Parteivertreters Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 2 BGG

Mentioned in the context of warning against abusive litigation practices by the representative.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_365/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi und Schöbi,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Gesuchsteller,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Y.________ .

Gegenstand

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

im Hinblick auf eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. April 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ (1953) ist der Vater des minderjährigen A.________ (1997). Dieser hat von seiner verstorbenen Mutter sowie von seiner Grossmutter etwas Vermögen geerbt. Für die Verwaltung des Kindesvermögens wurde eine Beistandschaft errichtet. Zum Kindesvermögen gehört unter anderem ein Einfamilienhaus in B.________, welches bis dahin zu einem monatlichen Mietzins von gut Fr. 3'000.-- (zuzüglich Nebenkosten) vermietet wurde.

B. Im September 2012 verlangte X.________ bei der Vormundschaftsbehörde Y.________, der Mietvertrag für die Liegenschaft in B.________ sei zu kündigen, damit er mit dem Sohn das Haus beziehen könne. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2012 wies die Behörde das Ersuchen ab.

C. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 19. November 2012 Beschwerde an den Bezirksrat Y.________. Er bekräftigte, dass der Mietvertrag gekündigt werden solle. Weiter solle die Belastung der Liegenschaft von insgesamt Fr. 400'000.-- durch Kapitalleistungen (Amortisationen) von Vater und Sohn um Fr. 250'000.-- reduziert werden.

D. Am 17. Dezember 2012 teilte die Leiterin der Vormundschaftsbehörde X.________ mit, dass "die Sozialbehörde Vormundschaft bzw. ab 1. Januar 2013 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Zustimmung zum Erwerb des Hauses an der C.________strasse xx, D.________ geben wird" und dass dafür ein Betrag von Fr. 150'000.-- aus dem Kindesvermögen werde bewilligt werden könne. Eine Kopie des Schreibens sandte die Vorgenannte am 8. Januar 2013 an den Bezirksrat. Sie fügte den Hinweis an, damit werde die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2012 gegenstandslos.

Mit Entscheid vom 16. Januar 2013 schrieb der Bezirksrat das Beschwerdeverfahren ab.

E. X.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit an den Bezirksrat zur Erstellung des Sachverhalts.

Der Bezirksrat führte in einer Stellungnahme aus, dass X.________ das Haus in D.________ als Alternative zum Haus in B.________ angestrebt habe. Infolge der Information der KESB habe angenommen werden können, dass das Geschäft des Bezirksrats damit erledigt sei. Eine weitere Abklärung der Verhältnisse erübrige sich, da X.________ jederzeit einen neuen Antrag betreffend das Haus in B.________ stellen könne. Die KESB teilte am 24. Januar 2013 mit, dass der Erwerb des Hauses in D.________ nicht sicher sei; sie werde die Sache prüfen und dann entscheiden.

Mit Urteil vom 12. April 2013 hob das Obergericht den Entscheid vom 16. Januar 2013 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat zurück. Das Obergericht auferlegte keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.

F. Mit Postaufgabe vom 15. Mai 2013 ist X.________ (Gesuchsteller) mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das Bundesgericht gelangt. Die Eingabe ist sowohl von ihm als auch von Adrian J. Bacchini, Bacchus Consulting, unterzeichnet. Bacchini verfügt über kein Anwaltspatent, bezeichnet sich aber als Bevollmächtigter des Gesuchstellers.

Der Gesuchsteller beantragt zusammengefasst, es sei ihm im Hinblick auf ein bundesgerichtliches Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Hierfür sei ihm auch ein (unentgeltlicher) patentierter Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, welchem eine Frist gemäss Art. 43 lit. b i.V.m. Art. 41 BGG einzuräumen sei für die (nachträgliche) Einreichung von "tatbeständlichen und rechtlichen Begründungen". Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei vor dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden. Gegebenenfalls sei ihm eine Ratenzahlung für den Gerichtskostenvorschuss zu gewähren.

Das Bundesgericht hat die Akten, in der Sache selbst aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vom Gesuchsteller selbst und von Adrian J. Bacchini als "Bevollmächtigtem" unterzeichnet worden. Wie Adrian J. Bacchini bereits mehrmals mitgeteilt wurde (Urteile 5A_130/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2, 5A_677/2008 vom 16. Oktober 2008), sind in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht nur Anwälte zur Vertretung zugelassen, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Adrian J. Bacchini erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Die Eingabe kann lediglich entgegengenommen werden, weil der Gesuchsteller sie ebenfalls unterzeichnet hat, und nur soweit dieser selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensführung hat ( Art. 76 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 5A_130/2013 vom 15. April 2013 E. 1.2 mit weiterem Hinweis).

2.

2.1. Vorliegend gab ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2013, mit welchem eine Angelegenheit zur Weiterbehandlung und zum Neuentscheid an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen wurde, Anlass zur Eingabe an das Bundesgericht.

Die Rechtsschrift des Gesuchstellers ist jedoch lediglich mit "Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege" betitelt. Es handelt sich mithin nicht im eigentlichen Sinne um eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (zu den Voraussetzungen, welche eine Beschwerde hätte erfüllen müssen, vgl. Art. 72 ff. BGG ).

Auch stellt er in der Sache selbst keine Anträge. Er listet unter dem Titel "Anträge" (Ziff. I) nur Rechtsbegehren zur unentgeltlichen Rechtspflege, zur Verbeiständung und zu den Kostenfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens auf. Er beantragt insbesondere, ihm sei ein (unentgeltlicher) patentierter Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, der ihn vor dem Bundesgericht vertreten solle. Diesem sei sodann eine Frist gemäss Art. 43 lit. b i.V.m. Art. 41 BGG einzuräumen für die (nachträgliche) Einreichung der "tatbeständlichen und rechtlichen Begründungen". Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei vorgängig, d.h. vor dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden. Unter dem Titel "Begründung" (Ziff. III) führt er dann aus, weshalb seine (zukünftig noch einzureichende) "Beschwerde" nicht als zum vornherein aussichtslos qualifiziert werden könne.

2.2. Wie dem Gesuchsteller und seinem Bevollmächtigten bereits in früheren Verfahren mitgeteilt worden is t (Urteile 5A_130/2013 vom 15. April 2013 E. 3; 5A_817/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4 mit Hinweis), besteht kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung der eigentlichen Beschwerde. Ohnehin sind auch die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. In Bezug auf den Entscheid des Obergerichts lief die Beschwerdefrist am 15. Mai 2013 ab, wie dies der Gesuchsteller ausdrücklich anerkennt. Auf jede spätere Eingabe wäre infolge Verspätung nicht einzutreten. Die Vorschriften zur fristgerechten Beschwerdebegründung können auch nicht durch Berufung auf Art. 41 BGG in Verbindung mit Art. 43 BGG umgangen werden (Urteil 5A_130/2013 vom 15. April 2013 E. 1.4 mit Hinweis). Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 15. Mai 2013 in der Sache selbst kein Rechtsbegehren gestellt hat, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zum Vornherein aussichtslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

4. Nachdem Adrian J. Bacchini mehrere Male über die Unzulässigkeit seiner Eingaben als Bevollmächtigter aufmerksam gemacht wurde, sind die Grenzen der mutwilligen Prozessführung ( Art. 33 Abs. 2 BGG ) überschritten. Auf eine Disziplinierung wird vorderhand verzichtet. Er wird indessen abgemahnt und darauf hingewiesen, dass ihm bei weiteren Eingaben dieser Art eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.-- (bzw. Fr. 5'000.-- im Wiederholungsfall) auferlegt werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, Adrian J. Bacchini, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann