Debtor's Appeal Against Partial Refusal of Suspensive Effect on Wage Garnishment Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute concerning the wage arrest of an individual by the debt collection office, which informed the employer to withhold a portion of the wages exceeding the individual's minimum living expenses. Following an initial complaint to the Cantonal Court regarding this wage arrest, the individual sought to obtain a suspension of the enforcement action while the appeal was pending. The Cantonal Court granted a partial suspension allowing some wages to be withheld but denied further requests. The individual subsequently appealed to the Federal Court, claiming that the decision could lead to irreparable legal disadvantages, arguing that not considering certain expenditures impacted their financial situation. However, the Federal Court found the appeal unwarranted, determining that the alleged disadvantages did not meet the necessary legal criteria for further action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 275 i.V.m, Art. 99 SchKG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Debtor's Appeal Against Partial Refusal of Suspensive Effect on Wage Garnishment Dismissed: Following an initial complaint to the Cantonal Court regarding this wage arrest, the individual sought to obtain a suspension of the enforcement action while the appeal was pending. The Cantonal Court granted a partial suspension allowing some wages to be withheld but denied further requests. The individual subsequently appealed to the Federal Court, claiming that the decision could lead to irreparable legal disadvantages, arguing that not considering certain expenditures impacted their financial situation. However, the Federal Court found the appeal unwarranted, determining that the alleged disadvantages did not meet the necessary legal criteria for further action.
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KI-generiertUsed to decide not to enter into the appeal in the simplified procedure because it was obviously inadmissible.
Used to decide to waive the collection of court costs exceptionally.
Cited as the basis for the limited admissibility of the appeal against the interlocutory decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_364/2018
Urteil vom 2. Mai 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Verarrestierung von Lohnguthaben),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. April 2018 (ABS 18 122 BON).
Erwägungen:
1. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, zeigte dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 7. März 2018 die Arrestierung des Lohnguthabens des Beschwerdeführers an und forderte den Arbeitgeber auf, denjenigen Betrag an das Betreibungsamt zu überweisen, der das Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 2'441.70 übersteige (Art. 275 i.V.m. Art. 99 SchKG ). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Am 15. März 2018 wies das Betreibungsamt den Arbeitgeber neu an, den Fr. 3'091.70 übersteigenden Betrag dem Betreibungsamt zu überweisen. Am 19. April 2018 verlangte der Beschwerdeführer beim Obergericht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 20. April 2018 erteilte das Obergericht der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als die Verteilung der eingehenden Lohnpfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf weiteres zu unterbleiben habe. Im Übrigen wies es das Gesuch ab, da dem Beschwerdeführer keine weiteren, nicht wieder gutzumachenden Nachteile drohten.
Am 27. April 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der Beschwerdeführer bedient sich zulässigerweise der französischen Sprache. Der vorliegende Entscheid ergeht jedoch in der Sprache der angefochtenen Verfügung und damit auf Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).
Der Beschwerdeführer geht womöglich davon aus, dass das Obergericht bereits abschliessend über seine Beschwerde befunden hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über die Berechnung seines Existenzminimums bzw. die Höhe der Lohnarrestierung hat das Obergericht noch nicht befunden, sondern einzig das Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise abgewiesen.
Die angefochtene Verfügung ist demnach ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG , so dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist. Da die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausscheidet, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus ( BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429).
Soweit die Beschwerde an das Bundesgericht als gegen die teilweise Verweigerung der aufschiebenden Wirkung gerichtet verstanden wird, strebt der Beschwerdeführer mit ihr offenbar die Auszahlung seines gesamten Lohnes (oder eines höheren Anteils seines Lohnes als bisher) während der Dauer des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens an. Wenn sich der Beschwerdeführer vorübergehend finanziell einschränken muss, liegt darin jedoch grundsätzlich bloss ein tatsächlicher Nachteil. Die Auszahlung der vom Arbeitgeber an das Betreibungsamt überwiesenen Beträge ist ausserdem bereits für die Dauer des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens untersagt, so dass dem Beschwerdeführer im Falle der Gutheissung seiner Beschwerde an das Obergericht die derzeit an das Betreibungsamt fliessenden Beträge ausbezahlt würden. Soweit sich der Beschwerdeführer über die Nichtberücksichtigung einzelner Ausgabenposten im Existenzminimum beschwert (Wohnung in U.________, Krankenkassenprämie, Generalabonnement der SBB, Mobiltelephonabonnement etc.), wird dies gegebenenfalls Thema des obergerichtlichen Beschwerdeentscheides in der Sache sein. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur kann er damit nicht dartun. Zwar macht er geltend, auf das GA und das Mobiltelephon aus beruflichen Gründen angewiesen zu sein, doch ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Posten nicht vorübergehend anderweitig aus dem ihm zugestandenen Existenzminimum bezahlen könnte oder dass er unmittelbar an der Berufsausübung gehindert wäre. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, aufgrund seiner finanziellen Lage ein Konkursverfahren anzustreben. Er legt jedoch nicht dar, dass der Konkurs unmittelbar bevorstehen würde.
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt damit nicht vor und wird auch nicht genügend geltend gemacht. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg