Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_364/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Moot Protective Custody Release Case Due to Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 5A_364/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a legal challenge regarding the mandatory psychiatric detention of an individual, where the plaintiff contested a previous court decision that had denied a request for release from this detention. The decision in question, made by a lower court, was deemed no longer relevant because a subsequent order extended the detention. The higher court ruled that the plaintiff's appeal was inadmissible due to insufficient reasoning and failure to address the key considerations of the earlier ruling, ultimately leading to a dismissal of the case without the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Moot Protective Custody Release Case Due to Insufficient Legal Reasoning: The decision in question, made by a lower court, was deemed no longer relevant because a subsequent order extended the detention. The higher court ruled that the plaintiff's appeal was inadmissible due to insufficient reasoning and failure to address the key considerations of the earlier ruling, ultimately leading to a dismissal of the case without the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Haftentlassung Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids richterliche Feststellung von Rechten begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for applying the simplified procedure to the case.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to rule on the appeal due to insufficient reasoning provided by the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_364/2009

Urteil vom 27. Mai 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Psychiatrie,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin als infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, es sei (auf Grund seines Schreibens vom 27. April 2009 an die Beschwerdeführerin) davon auszugehen, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. April 2009 gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid vom 27. März 2009 des Amtsgerichts A.________ (betreffend Abweisung eines Entlassungsgesuchs aus dem am 12. März 2009 vorsorglich angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug) richte, die Beschwerde gegen diesen Entscheid erweise sich jedoch als gegenstandslos, weil der Regierungsstatthalter des Amts B.________ am 8. April 2009 die Weiterführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im ordentlichen Verfahren angeordnet habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 15. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann