Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_363/2019 KI-generiert

Appeal Moot Due to Superseding Care Placement Decision; Failure to Exhaust Lower Appeals on New Decision

Geschäftsnummer 5A_363/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who had been placed under protective custody by the KESB Mittelland Nord authority following a medical order. On March 20, 2019, the authority ordered a temporary admission for assessment at a clinic until April 18, 2019. A.________ appealed against this order, but the appeal was dismissed by the Bernese Cantonal Court on April 1, 2019. Subsequently, based on an assessment conducted on April 12, 2019, the authority extended the protective custody decision starting from April 18, 2019. A.________ attempted to challenge this subsequent decision but mistakenly did not identify it correctly, prompting a transference of documents between courts and an indication that he first needed to exhaust local judicial remedies before approaching the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Moot Due to Superseding Care Placement Decision; Failure to Exhaust Lower Appeals on New Decision: On March 20, 2019, the authority ordered a temporary admission for assessment at a clinic until April 18, 2019. A.________ appealed against this order, but the appeal was dismissed by the Bernese Cantonal Court on April 1, 2019. Subsequently, based on an assessment conducted on April 12, 2019, the authority extended the protective custody decision starting from April 18, 2019. A.________ attempted to challenge this subsequent decision but mistakenly did not identify it correctly, prompting a transference of documents between courts and an indication that he first needed to exhaust local judicial remedies before approaching the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Einweisung zur Begutachtung bzw. fürsorgerische Unterbringung Kindesunterbringung Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdelegitimation Überprüfung einer früheren Entscheidung Nichtanhandnahmeverfügung Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by non-admission to proceed under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_363/2019

Urteil vom 8. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,

bzw.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord.

Gegenstand

Einweisung zur Begutachtung bzw. fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 1. April 2019 (KES 19 224) bzw. gegen den Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 17. April 2019.

Sachverhalt:

Für den damals bereits aufgrund einer ärztlicher Verfügung fürsorgerisch untergebrachten A.________ ordnete die KESB Mittelland Nord am 20. März 2019 eine bis am 18. April 2019 befristete Einweisung zur Begutachtung durch die Klinik B.________ an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 1. April 2019 (schriftliche Ausfertigung vom 10. April 2019) ab.

Dagegen reichte A.________ bei Obergericht am 28. April 2019 eine Eingabe mit diverser Kritik und verschiedenen Anliegen und am 29. April 2019 eine eigentliche Beschwerde ein. Ferner verlangte er auch Akteneinsicht und die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht übermachte diese Unterlagen am 2. Mai 2019 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.

Zwischenzeitlich ordnete die KESB Mittelland Nord gestützt auf das am 12. April 2019 erstellte Gutachten mit Entscheid vom 17. April 2019die fürsorgerische Unterbringung von A.________ mit Wirkung ab 18. April 2019 an.

Mit Fax-Eingabe vom 5. Mai 2019 hielt A.________ fest, versehentlich habe er die Beschwerde vom 29. April 2019 nicht als gegen die Einweisungsverfügung vom 17. April 2019 gerichtet bezeichnet; soweit die Verfügung vom 17. April 2019 weitergeleitet worden sei, bitte er darum, die Weiterleitung so zu belassen.

Erwägungen:

1. Die Eingabe vom 29. April 2019 ist explizit als "Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April, ausgefertigt am 10. April" betitelt. Der Beschwerdeführer hat damit klarerweise den Entscheid des Obergerichtes angefochten, mit welchem seine gegen die Unterbringung zwecks Begutachtung gerichtete Beschwerde abgewiesen worden war. Seit dem 18. April 2019 ist der Beschwerdeführer aber nicht mehr zur Begutachtung, sondern vielmehr gestützt auf die erfolgte Begutachtung mit Entscheid der KESB vom 17. April 2019 fürsorgerisch untergebracht. Als Folge war der obergerichtliche Entscheid gegenstandslos geworden und die am 29. April 2019 dagegen eingereichte Beschwerde war bereits von Anfang an ohne Beschwerdeobjekt. Insofern ist auf sie nicht einzutreten.

2. Dies scheint auch dem Beschwerdeführer klar zu sein. So hat er jedenfalls mit Fax-Eingabe - welche an sich keine Rechtswirkung entfaltet, weil sie dem Schrifterfordernis von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht genügt, was aber vorliegend angesichts der weiteren Ausführungen belanglos ist - sinngemäss verlangt, dass seine Beschwerde vom 29. April 2019 in Wahrheit als gegen die durch den Entscheid der KESB vom 17. April 2019 erfolgte Unterbringung gerichtet zu verstehen sei. Gleiches verlangte er übrigens am 5. Mai 2019 mit Mail an das Obergericht, welches diese dem Bundesgericht übermittelt hat. Diesbezüglich mangelt es aber an der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges: Beim Bundesgericht können nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Gegen den Entscheid der KESB vom 17. April 2019 muss der Beschwerdeführer mit anderen Worten zuerst an das Obergericht gelangen.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Angesichts des heutigen Nichteintretensentscheides gilt das Gleiche für das Gesuch um Akteneinsicht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli