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5A_363/2016 KI-generiert

Appeal Inadmissibility: Lifting of Stay in Personality Protection Case

Geschäftsnummer 5A_363/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision made by the Bern Cantonal Court that lifted the suspension of a legal process. The complainant sought to challenge this decision, arguing for a stay of proceedings, which the Tribunal evaluated under specific legal provisions. The Tribunal determined that the complaint was inadmissible due to the failure of the complainant to demonstrate any irreversible legal detriment resulting from the decision of the lower court, leading to a dismissal of the complaint and the imposition of costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility: Lifting of Stay in Personality Protection Case: The complainant sought to challenge this decision, arguing for a stay of proceedings, which the Tribunal evaluated under specific legal provisions. The Tribunal determined that the complaint was inadmissible due to the failure of the complainant to demonstrate any irreversible legal detriment resulting from the decision of the lower court, leading to a dismissal of the complaint and the imposition of costs on the complainant.

Schlagwörter

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Persönlichkeitsschutz Sistierung des Verfahrens Zwischenentscheid Persönlichkeit Gesetzlicher Schutz Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used by the President of the Chamber to decide not to enter into the obviously inadmissible appeal under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the appellant as a consequence of the decision not to enter into the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_363/2016

Urteil vom 19. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Persönlichkeitsschutz,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 11. April 2016.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 11. April 2016 (xxx) hob der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Bern nach Abschluss des "Bundesgerichtsverfahrens yyy" die Sistierung des Verfahrens auf. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Ferner ersucht er um aufschiebende Wirkung.

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid, der die Sistierung des Berufungsverfahrens aufhebt, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Vom Fall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG , der hier nicht vorliegt, abgesehen, ist die Beschwerde nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Beschwerdeführer darzutun ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern ihm aus der angefochtenen Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

3. Auf die offensichtlich unzulässige und insgesamt betrachtet rechtsmissbräuchliche Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Sistierung und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Das Bundesgericht behält sich vor, in Zukunft rechtsmissbräuchliche Eingaben der vorliegenden Art, insbesondere rechtsmissbräuchliche Beschwerden oder Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden