Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_363/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance Following Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 5A_363/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a homeowners' association regarding matters of condominium ownership. The complaint was based on earlier decisions made by a higher court that were deemed unfavorable. The individual subsequently submitted a request for reconsideration of a prior ruling that denied them legal aid due to the lack of merit in their claims. Despite being given a deadline to pay a required cost deposit, the individual failed to comply, prompting the court to reject the complaint and impose costs on the individual for their repeated unmeritorious legal actions.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance Following Denial of Legal Aid: The complaint was based on earlier decisions made by a higher court that were deemed unfavorable. The individual subsequently submitted a request for reconsideration of a prior ruling that denied them legal aid due to the lack of merit in their claims. Despite being given a deadline to pay a required cost deposit, the individual failed to comply, prompting the court to reject the complaint and impose costs on the individual for their repeated unmeritorious legal actions.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses unentgeltliche Rechtspflege Vorschuss verspätete Gebührenzahlung wiederholte Säumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare non-entry into the merits of the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning for warning the appellant regarding abusive litigation practices, implicitly supporting the procedural handling.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-entry into the appeal due to failure to comply with the deadline set for the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_363/2011

Urteil vom 14. Juli 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hottinger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stockwerkeigentum,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. August 2010 des Obergerichts (I. Zivilkammer) und gegen den Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2011 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss vom 13. August 2010 des Obergerichts und den Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2011 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 31. Mai 2011 abweisender) Verfügung vom 16. Juni 2011 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 31. Mai 2011 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 24. Juni 2011 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der (das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisenden) Verfügung vom 31. Mai 2011 gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass der Beschwerdeführer, der einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ), darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt die Präsidentin:

1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann