Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_362/2022 KI-generiert

Guardianship Review and Termination Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_362/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been under a form of guardianship since March 1988, which was converted into a comprehensive guardianship in January 2013. The individual submitted multiple requests in July 2021 to change the guardian and to terminate the guardianship. The local child and adult protection authority denied these requests following a psychiatric evaluation completed in December 2021. Subsequently, the individual's appeal was also rejected by the Cantonal Court of Graubünden in May 2022. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which was tasked with reviewing the Cantonal Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Review and Termination Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual submitted multiple requests in July 2021 to change the guardian and to terminate the guardianship. The local child and adult protection authority denied these requests following a psychiatric evaluation completed in December 2021. Subsequently, the individual's appeal was also rejected by the Cantonal Court of Graubünden in May 2022. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which was tasked with reviewing the Cantonal Court's decision.

Schlagwörter

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Wechsel der Beistandsperson, Aufhebung Beistandschaft Vormundschaftsbehörde Vormund Überprüfung der Beistandschaft formelle Verfahrenseinstellung ungenügend begründete Rüge Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, decided by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_362/2022

Urteil vom 19. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos,

Talstrasse 2A, 7270 Davos Platz.

Gegenstand

Wechsel der Beistandsperson, Aufhebung Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 10. Mai 2022

(ZK1 22 22).

Sachverhalt:

Für A.________ besteht seit dem 9. März 1988 eine Vormundschaft, welche per 1. Januar 2013 in eine umfassende Beistandschaft umgewandelt wurde.

Mit vier Eingaben zwischen dem 10. und 19. Juli 2021 verlangte er einen Wechsel der Beistandsperson und sodann mit Eingaben vom 17. und 19. Juli 2021 die Aufhebung der Beistandschaft. Nachdem das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 23. Dezember 2021 erstattet worden war, wies die KESB Prättigau/Davos die beiden Begehren mit Entscheid vom 25. Januar 2022 ab.

Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 10. Mai 2022 ab.

Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist entgegen den Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterschrieben. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich aber insofern, als auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu sogleich).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Kantonsgericht hat sich mit der Beistandschaft und der Person und den Aufgaben des Beistandes in seinem 13-seitigen Entscheid ausführlich befasst. Die hiergegen gerichtete Beschwerdeschrift ist inhaltlich nur schwer leserlich (sinngemäss Betrugsvorwürfe an die KESB, die ihn mit zu wenig Geld ausstatte und mit welcher der Beschwerdeführer nichts mehr zu tun haben will) und nimmt keinen ersichtlichen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zum nach wie vor bestehenden Schwächezustand sowie zur Person und den (in keiner Hinsicht zu beanstandenden) Handlungen des Beistandes.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Prättigau/Davos und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli