Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_362/2020 KI-generiert

Federal Court Denies Appeal on Writ of Attachment Due to Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 5A_362/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a complaint with the District Court of Zurich on February 13, 2020, against a seizure certificate issued by the Zurich 3 Debt Enforcement Office concerning a specific seizure and other issues dating back to 2017. The District Court limited its proceedings to the current seizure only and dismissed other claims including those related to earlier enforcements and health insurance. The complainant then appealed to the Zurich Cantonal Court, which rejected the appeal on April 20, 2020, due to insufficient reasoning. Following this, the complainant made an appeal to the Swiss Federal Tribunal on May 7, 2020, seeking the appointment of a lawyer and a court hearing, both of which requests were discouraged under legal provisions due to lack of necessity for representation and adequacy of written proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 57 BGG, Art. 58 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Denies Appeal on Writ of Attachment Due to Insufficient Argumentation: The District Court limited its proceedings to the current seizure only and dismissed other claims including those related to earlier enforcements and health insurance. The complainant then appealed to the Zurich Cantonal Court, which rejected the appeal on April 20, 2020, due to insufficient reasoning. Following this, the complainant made an appeal to the Swiss Federal Tribunal on May 7, 2020, seeking the appointment of a lawyer and a court hearing, both of which requests were discouraged under legal provisions due to lack of necessity for representation and adequacy of written proceedings.

Schlagwörter

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Pfändungsurkunde Arrestvollzug verfassungsrechtliche Rüge Demonstrationsrecht Anfechtung von Zwischenentscheiden Vorleben Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by summary procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

PS200254 (2021-01-28) · zh
Debtor's Appeal Against Seizure Order Lacks Specificity and Legal Basis
«…n Prozess selbst zu führen, und seine Postulationsfähigkeit sei zudem auch höchstrichterlich bejaht worden (u.H.a. BGer 5A_362/2020 vom 18. Mai 2020, E. 2). Für die Erhebung ei- ner Gegenanzeige an die Staatsanwaltschaft sei die Vorinstanz sodann sach…»
5A_627/2020 (2020-08-06)
Garnishment Certificate Appeal Dismissed for Insufficient Justification
«…und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen durchlief A.________ erfolglos den Instanzenzug (vgl. Urteil 5A_362/2020). Mit Entscheid vom 19. Juni 2020 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde hinsichtlich der Pfändung Nr. xxx ab. Auf di…»
PS200156 (2020-07-17) · zh
Appeal Dismissed: Validity of Attachment Certificate Upheld
«…20. April 2020 = act. 10). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bun- desgericht am 18. Mai 2020 nicht ein (BGer 5A_362/2020 vom 18. Mai 2020 = act. 11). 1.3 Anschliessend führte die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich der Pfändung Nr. 1 wei…»
PS200156 · zh
Pfändung Challenge Dismissed for Insufficient Appeal Justification
«…20. April 2020 = act. 10). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bun- desgericht am 18. Mai 2020 nicht ein (BGer 5A_362/2020 vom 18. Mai 2020 = act. 11). 1.3 Anschliessend führte die Vorinstanz das Verfahren hinsichtlich der Pfändung Nr. 1 wei…»
PS200254 · zh
Debtor's Attempt to Annul Garnishment and Related Claims Fails on Procedural Grounds
«…n Prozess selbst zu führen, und seine Postulationsfähigkeit sei zudem auch höchstrichterlich bejaht worden (u.H.a. BGer 5A_362/2020 vom 18. Mai 2020, E. 2). Für die Erhebung ei- ner Gegenanzeige an die Staatsanwaltschaft sei die Vorinstanz sodann sach…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_362/2020

Urteil vom 18. Mai 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 3.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. April 2020 (PS200077-O/U).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 13. Februar 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich gegen die "Pfändungsurkunde Betreibungsamt Zürich 3 Pfändung Nr. xxx und alle andre seit 2017". Mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Februar 2020 beschränkte das Bezirksgericht das Verfahren auf die Pfändung Nr. xxx. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein (d.h. insbesondere hinsichtlich Rechtsbegehren betreffend frühere Betreibungen und Pfändungen sowie die Krankenversicherung). Sodann stellte es die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Stellungnahme zu.

Am 13. März 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 20. April 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 14. Mai 2020 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittle und es an ihm liege, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen.

2. Der Beschwerdeführer bittet um einen staatlichen Anwalt. Er sei "nicht in stände und vertrauen verloren". Soweit er damit auf eine Einsetzung nach Art. 41 Abs. 1 BGG abzielt, so ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen. Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ersucht um eine Gerichtsverhandlung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung ( Art. 57 BGG ) oder eine mündliche Beratung ( Art. 58 BGG ). Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.2. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat. Stattdessen macht er pauschal geltend, man wolle ihn nicht hören und mit seinen Rechten werde gespielt. Inwiefern der angefochtene Beschluss gegen Recht verstossen soll, legt er nicht dar. Das Bundesgericht ist sodann nicht in der Lage, für die Probleme des Beschwerdeführers mit den Krankenkassen in allgemeiner Weise eine Lösung zu finden. Das Bundesgericht ist grundsätzlich nur zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen anfechtbare Entscheide.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer auf die Einsetzung eines unentgeltlichen Anwalts abzielt, ist das Gesuch abzuweisen: Der Beschwerdeführer hat sich nicht vertreten lassen. Dass es sich nicht aufdrängt, dem Beschwerdeführer von Amtes wegen einen Anwalt zu bestellen, wurde bereits ausgeführt (oben E. 2).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg