Appeal Timeliness and Admissibility in Matrimonial Protective Measures Modification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal regarding the modification of protective measures related to a marital situation, brought by one party against a decision issued by a cantonal court in mid-March 2014. The appellant submitted their appeal over a month later, which was beyond the statutory deadline for filing such appeals. Consequently, the appeal was deemed late and therefore inadmissible. Additionally, the court noted that the appeal lacked clearly articulated constitutional grievances, further contributing to its rejection. As a result, the request for free legal assistance was denied, and the appellant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Timeliness and Admissibility in Matrimonial Protective Measures Modification: The appellant submitted their appeal over a month later, which was beyond the statutory deadline for filing such appeals. Consequently, the appeal was deemed late and therefore inadmissible. Additionally, the court noted that the appeal lacked clearly articulated constitutional grievances, further contributing to its rejection. As a result, the request for free legal assistance was denied, and the appellant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because it was obviously inadmissible (missed deadline) under the simplified procedure.
The request for legal aid was rejected.
Court costs were imposed on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_362/2014
Urteil vom 2. Mai 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung Eheschutzentscheid,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. März 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. März 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet ( BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. März 2014 der Anwältin des Beschwerdeführers am 20. März 2014 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 30. April 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine klaren und detaillierten Verfassungsrügen enthält und damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht (Art. 98, 116 und 117/106 Abs. 2 BGG),
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann