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5A_362/2007 KI-generiert

Property Re-appraisal Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_362/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning the reassessment of a property. The appellant was required to pay a procedural cost advance mandated by prior court rulings but failed to do so within the specified deadlines. Consequently, the court indicated it would not entertain the appeal due to the lack of payment of the required fee, highlighting that even had the payment been made, the appeal would not have met the necessary formal requirements for consideration. The decision resulted in an obligation for the appellant to bear court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Re-appraisal Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The appellant was required to pay a procedural cost advance mandated by prior court rulings but failed to do so within the specified deadlines. Consequently, the court indicated it would not entertain the appeal due to the lack of payment of the required fee, highlighting that even had the payment been made, the appeal would not have met the necessary formal requirements for consideration. The decision resulted in an obligation for the appellant to bear court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Eigentumsübertragung Zahlungsbefehl Schätzungsverfahren Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not processed based on this procedural provision due to non-payment of the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The decision not to enter into the appeal was taken based on the failure to comply with the notification under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied when imposing the court fee on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_362/2007/bnm

Urteil vom 12. September 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Neuschätzung einer Liegenschaft.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juni 2007 des Obergerichts.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 20. August 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 4. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der Post) als am 28. August 2007 erfolgt geltenden Zustellung ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bank Y.________, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: