Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_361/2009 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Allow Bankruptcy Summons Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_361/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a supervisory authority for debt collection and bankruptcy, regarding a bankruptcy warning that was issued. The supervisory authority refused to accept the proposed installment payments from the individual, indicating that the individual, who was registered as a sole proprietor at the time, was subject to bankruptcy proceedings. The individual challenged the authority's decision, but it was determined that their appeal did not adequately address the legal and constitutional issues pertaining to the warning, leading to the dismissal of the complaint for lack of sufficient justification.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m, Art. 40 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Allow Bankruptcy Summons Dismissed for Insufficient Substantiation: The supervisory authority refused to accept the proposed installment payments from the individual, indicating that the individual, who was registered as a sole proprietor at the time, was subject to bankruptcy proceedings. The individual challenged the authority's decision, but it was determined that their appeal did not adequately address the legal and constitutional issues pertaining to the warning, leading to the dismissal of the complaint for lack of sufficient justification.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Vorladung Aufsichtsbeschwerde Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not admitted due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_361/2009

Urteil vom 6. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Verband Y.________,

2. Betreibungsamt Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Mai 2009 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Mai 2009 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zustellung einer Konkursandrohung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erwog, die Gläubigerin habe die vom Beschwerdeführer angebotenen Abschlagszahlungen nicht angenommen, der Beschwerdeführer sei sodann bis am 8. Dezember 2008 als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen gewesen und unterliege somit nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 SchKG der Konkursbetreibung, er lege nicht dar, was an der Konkursandrohung mangelhaft sein soll, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinandersetzt,

dass es insbesondere nicht genügt, das Bezahlen des gesamten geschuldeten Betrags als "absolut ungerecht" gegenüber den anderen Gläubigern zu bezeichnen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 8. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann