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5A_360/2026 KI-generiert

5A_360/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 5A_360/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, für Steuerforderungen betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2025 zugestellt. Am 12. Dezember 2025 kündigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändung auf den 6. Januar 2026 an. Am 6. Januar 2026 erschien der Beschwerdeführer am Schalter und verweigerte den ordnungsgemässen Pfändungsvollzug.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; 5A_360/2026 · Bundesgericht: Im Übrigen findet sich in der weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Beschwerde nur am Rande ein Bezug zu den obergerichtlichen Erwägungen oder zum Verfahren vor Obergericht, wobei der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, inwiefern Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_360/2026

Urteil vom 26. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Berner Jura-Seeland,

Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, 2501 Biel.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. März 2026 (ABS 26 28).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, für Steuerforderungen betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2025 zugestellt. Am 12. Dezember 2025 kündigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändung auf den 6. Januar 2026 an. Am 6. Januar 2026 erschien der Beschwerdeführer am Schalter und verweigerte den ordnungsgemässen Pfändungsvollzug.

Gegen den Pfändungsvollzug erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 27. März 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 27. April 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. In derselben Eingabe erhebt die vom Beschwerdeführer vertretene A.________ GmbH in Liquidation Beschwerde gegen einen sie betreffenden Entscheid (dazu Verfahren 5A_358/2026).

2. Der Beschwerdeführer hat den ihm zur Abholung gemeldeten Entscheid nicht abgeholt. Er gilt am letzten Tag der Abholfrist, d.h. am 7. April 2026, als zugestellt (sog. Zustellfiktion). Die zehntägige Beschwerdefrist ist unter Berücksichtigung der Osterferien am 22. April 2026 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Die am 27. April 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, das Recht auf Rechtsmittelbelehrung und die Einhaltung der daraus entstehenden Fristen seien mangelhaft umgesetzt worden, doch erläutert er nicht, inwiefern die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid mangelhaft sein soll.

Im Übrigen findet sich in der weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Beschwerde nur am Rande ein Bezug zu den obergerichtlichen Erwägungen oder zum Verfahren vor Obergericht, wobei der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, inwiefern Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg