Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_36/2021 KI-generiert

Father's Appeal on Child Visitation Remittal Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_36/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a custody dispute where two separated parents are contesting the terms of visitation rights concerning their two children, born in 2009 and 2012. Initially, the children were placed under the mother's custody by a family court decision. A supervised visitation arrangement was implemented in January 2017 and extended over time. Following the parents' divorce in May 2019, the family court revised the visitation rights, allowing the father supervised visits twice a month. The father challenged this arrangement, and after the regional court's decision was reviewed by the Federal Tribunal, it required further clarification involving a report that included the children's input. Consequently, the matter was sent back to the family court. Discontented with this intermediary action, the father submitted another complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking a change in the visitation framework to allow unsupervised weekend visits.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Child Visitation Remittal Dismissed by Federal Supreme Court: Initially, the children were placed under the mother's custody by a family court decision. A supervised visitation arrangement was implemented in January 2017 and extended over time. Following the parents' divorce in May 2019, the family court revised the visitation rights, allowing the father supervised visits twice a month. The father challenged this arrangement, and after the regional court's decision was reviewed by the Federal Tribunal, it required further clarification involving a report that included the children's input. Consequently, the matter was sent back to the family court. Discontented with this intermediary action, the father submitted another complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking a change in the visitation framework to allow unsupervised weekend visits.

Schlagwörter

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Begleitetes Besuchsrecht Zwischenentscheid Anhörung des Kindes Rechte des Kindes Recht auf Familiengründung Sorgerechtsverfahren prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the requirements for immediate appeal of a remand decision were not sufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_36/2021

Urteil vom 21. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,

Beschwerdegegnerin,

C.________ und D.________,

betroffene Kinder.

Gegenstand

Begleitetes Besuchsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 3. Dezember 2020 (XBE.2020.60).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien leben getrennt und haben die ehelichen Kinder C.________ (geb. 2009) und D.________ (geb. 2012), welche mit Eheschutzentscheid des Familiengerichtes Aarau am 1. September 2014 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt wurden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 wurde für die Dauer von sechs Monaten ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, welches in der Folge verlängert wurde.

Nach der Scheidung am 9. Mai 2019 regelte das Familiengericht aufgrund weiterer Eingaben der Eltern das Besuchsrecht neu; mit Entscheiden vom 25. Juni 2019 wurde es für beide Kinder individuell begleitet an zwei Samstagen pro Monat während 3½ Stunden festgelegt. Die vom Vater erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau ab. In teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Beschwerde wies das Bundesgericht die Sache an das Obergericht zurück. Nach weiteren Stellungnahmen der Eltern erachtete das Obergericht eine gutachterliche Abklärung unter Einbezug der Kinder für den neuen Entscheid über die Art und den Umfang der weiteren Besuchskontakte als unerlässlich und es wies deshalb die Sache mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 zur Fortsetzung des Verfahrens an das Familiengericht Aarau zurück.

Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 8. Januar 2021 beim Bundesgericht wiederum Beschwerde, mit welcher er ein Besuchsrecht mit begleiteter Übergabe fordert, und zwar während sechs Monaten jeden Samstag von 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr und danach jedes zweite Wochenende im Monat von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr.

Erwägungen:

1. Im Unterschied zum Verfahren 5A_68/2020 bildet vorliegend ein Rückweisungsentscheid das Anfechtungsobjekt. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253; 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ( BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2. Obwohl die Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise sofort mögliche Anfechtung von Rückweisungsentscheiden nach dem Gesagten begründungspflichtig sind, verliert der Beschwerdeführer kein Wort dazu. Allenfalls könnte sinngemäss die Behauptung in der Beschwerde als Begründung herangezogen werden, wonach der angefochtene Entscheid die Bindewirkung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_68/2020 verletze. Indes war Kerngedanke dieses Urteils, dass bloss allgemeine und vage Feststellungen ohne Konkretisierung des störenden Verhaltens und der daraus folgenden Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet seien, eine Beschränkung des Besuchsrechts zu rechtfertigen, sondern dass die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetze (vgl. insb. E. 3.3.2). Inwiefern die Bindewirkung verletzt sein soll, wenn das Obergericht die Angelegenheit zur diesbezüglichen Abklärung an die Erstinstanz zurückgewiesen hat, wäre nicht ersichtlich.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, indem sich der Beschwerdeführer zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussert. Mithin ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, den Kindern, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, und dem Familiengericht Aarau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli