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5A_36/2020 KI-generiert

Father's Appeal Against KESB Protective Measures and Cost Allocation Dismissed

Geschäftsnummer 5A_36/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose between two parents, who separated in spring 2016, regarding visitation rights for their child born in 2006. The involved authority, the Birstal Child and Adult Protection Authority (KESB), decided in January 2019 not to impose additional child protection measures, while apportioning the procedural costs between the parents. The father appealed this decision, seeking to revisit a prior custody decision from March 2018 and questioned the KESB's impartiality. He also contested the cost allocation and requested further cost compensations from KESB. The Cantonal Court of Basel-Landschaft partially upheld the father's appeal concerning costs and ordered a recalculation of the fees, but dismissed the rest of his claims. Subsequently, the father took his case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the Cantonal Court's judgment and the KESB's actions.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 450f ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Father's Appeal Against KESB Protective Measures and Cost Allocation Dismissed: The involved authority, the Birstal Child and Adult Protection Authority (KESB), decided in January 2019 not to impose additional child protection measures, while apportioning the procedural costs between the parents. The father appealed this decision, seeking to revisit a prior custody decision from March 2018 and questioned the KESB's impartiality. He also contested the cost allocation and requested further cost compensations from KESB. The Cantonal Court of Basel-Landschaft partially upheld the father's appeal concerning costs and ordered a recalculation of the fees, but dismissed the rest of his claims. Subsequently, the father took his case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the Cantonal Court's judgment and the KESB's actions.

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Kindesschutzverfahren Schutzbereich des Patents Zwischenentscheid Verfahrenskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Überprüfung der Beistandschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Erstinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die öffentlich-rechtliche Praxis des Bundesgerichts aber einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (vgl.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Im Übrigen sind Rückweisungsentscheide im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, welche im Einzelnen darzutun sind ( BGE 137 III 324 E.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 142 II 363 E.
Art. 450f ZGB
Im Zusammenhang mit der Festsetzung und Verteilung der Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist zu beachten, dass aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB die Kantone zur Regelung des betreffenden Verfahrens zuständig sind.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Ohnehin würden seine Ausführungen - sämtliche Kosten seien durch das fehlerhafte Verhalten der KESB veranlasst - nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen.
Art. 99 Abs. 2 BGG
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich von der KESB eine Rückzahlung in Bezug auf Kinderalimente verlangt, stellt er ein neues und damit unzulässiges Rechtsbegehren ( Art. 99 Abs. 2 BGG ); ohnehin würde es der KESB diesbezüglich von vornherein an der Passivlegitimation fehlen.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court imposed the court costs on the appellant.
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
The appeal was dismissed by non-admittance in the simplified procedure under these provisions.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed by non-admittance in the simplified procedure under these provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

ZV.2022.85.EZE2 (2022-09-06) · sg
Precautionary Measures in Matrimonial Protection: Guardian's Authority Over Visitation Modalities
«…icht willkürlich" bezeichnet; vgl. BGer 5A_212/2012 E. 2.2.2, 5A_870/2013 E. 5, 5A_541/2019 E. 1.1, 5A_590/2019 E. 3.4, 5A_36/2020 E. 2.1). Zuständig dafür ist die Einzelrichterin im Familienrecht des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. a und 17 Abs…»
ZV.2022.85.EZE2 (2022-09-06) · sg
Precautionary Measures in Spousal Protection Regarding Guardian Authority over Visitation Details
«…icht willkürlich" bezeichnet; vgl. BGer 5A_212/2012 E. 2.2.2, 5A_870/2013 E. 5, 5A_541/2019 E. 1.1, 5A_590/2019 E. 3.4, 5A_36/2020 E. 2.1). Zuständig dafür ist die Einzelrichterin im Familienrecht des Kantonsgerichts (Art. 15 Abs. 1 lit. a und 17 Abs…»
2020.07.13.vv.1 (2020-07-13) · bl
Father's Appeal Against Procedural Costs Imposed Due to Conduct in Child Welfare Proceedings
«…legt werden könne, oder ob dieser Aufwand nicht unmittelbar verrechenbar sei. Mit Urteil vom 20. Januar 2020 (Verfahren 5A_36/2020) trat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwerde des Kindsvaters nicht ein. I. Mit Entscheid vom 12…»
2020.07.13.vv.2 (2020-07-13) · bl
Appeal against Termination of Child Protection Measures and Cost Allocation Dismissed
«…teilweise gut (Verfahren 810 19 32). Auch dieses Urteil zog A.____ erfolglos ans Bundesgericht weiter (Urteil des BGer 5A_36/2020 vom 20. Januar 2020). Der von der KESB gestützt auf die Rückweisung neu ge- troffene Entscheid vom 12. Februar 2020 bil…»
5A_413/2020 (2020-05-29)
Adult Protection Measure Appeal Deadline During COVID-19 Suspension
«…rch den Bundesgesetzgeber frei (zuletzt Urteile 5A_4/2020 vom 9. Januar 2020 E. 1; 5A_34/2020 vom 20. Januar 2020 E. 1; 5A_36/2020 vom 20. Januar 2020 E. 2; 5A_90/2020 vom 7. Februar 2020 E. 1). Manche regeln das Verfahren in Einführungsgesetzen, and…»
5A_34/2020 (2020-01-20)
Swiss Federal Supreme Court on Review of Cantonal Child Protection Cost Allocation
«…hädigung von Fr. 500.-- seitens der Mutter. Ein weiterer KESB-Entscheid bildet Gegenstand des parallelen Verfahrens Nr. 5A_36/2020. Erwägungen: 1. Angefochten ist die Kostenfestsetzung bzw. -verlegung des erstinstanzlichen KESB-Verfahrens und des kan…»
2019.09.11.vv.2 (2019-09-11) · bl
Father's Appeal on Cost Allocation and Prior Rulings
«…Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid wurde am 15. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 5A_36/2020) erhoben. Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_36/2020

Urteil vom 20. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. September 2019 (810 19 32).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2006). Sie trennten sich im Frühling 2016 und stehen seither in Auseinandersetzung namentlich um das Besuchsrecht. Die KESB Birstal musste in diesem Zusammenhang mehrere Entscheide fällen und der Vater gelangte auch schon bis vor Bundesgericht.

Vorliegend geht es um den Entscheid der KESB Birstal vom 30. Januar 2019, mit welchem diese auf die Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen verzichtete und die Verfahrenskosten von Fr. 6'801.25 im Umfang von Fr. 2'136.25 der Mutter und im Umfang von Fr. 4'665.-- dem Vater auferlegte.

Hiergegen erhob der Vater Beschwerde; er verlangte sinngemäss, dass der Obhutsentscheid der KESB vom 14. März 2018 zu überprüfen sei und auch geprüft werden müsse, ob der Spruchkörper der KESB nicht befangen gewesen sei; im Übrigen verlangte er die Aufhebung des Entscheides vom 30. Januar 2019 im Kostenpunkt.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 11. September 2019 den KESB-Entscheid vom 30. Januar 2019 im Kostenpunkt auf und wies die Sache zur diesbezüglichen Neuentscheidung im Sinn der Erwägungen an die KESB Birstal zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweites darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'650.-- auferlegte es zu 2/3 dem Vater und zu 1/3 der Mutter und es verpflichtete ihn überdies zu einer reduzierten Parteikostenentschädigung an die Mutter von Fr. 800.--.

Gegen dieses Urteil hat der Vater am 14. Januar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, die Beschwerde sei nicht an die KESB zurückzuweisen, sämtliche Kosten seien von der KESB Birstal zu übernehmen, auf alle Beschwerdeanträge sei einzutreten, auf eine Parteientschädigung an die Mutter sei zu verzichten und die KESB habe ihm eine Auslagen- und Umtriebsvergütung von Fr. 2'500.-- zu leisten und ausserdem Alimente von total Fr. 10'200.-- zurückzuerstatten.

Die Kostenverlegung eines weiteren KESB-Entscheides bildet Gegenstand des parallelen Verfahrens Nr. 5A_34/2020.

Erwägungen:

1. Im Kostenpunkt handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich dabei grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Wenn die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Erstinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die öffentlich-rechtliche Praxis des Bundesgerichts aber einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (vgl. BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Im Übrigen sind Rückweisungsentscheide im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, welche im Einzelnen darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 142 II 363 E. 1.1 S. 366).

Vorliegend sind die Voraussetzung zur ausnahmsweisen sofortigen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheides nicht dargetan - und auch nicht ersichtlich, zumal das Kantonsgericht der KESB keine Vorgaben gemacht hat, die nur noch rechnerisch umzusetzen wären -, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2. Im Zusammenhang mit der Festsetzung und Verteilung der Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist zu beachten, dass aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB die Kantone zur Regelung des betreffenden Verfahrens zuständig sind. Das Kantonsgericht hat bei seinen Erwägungen zur Höhe und Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 20 f. VPO/BL und damit auf eine kantonal-rechtliche Grundlage abgestellt.

Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

Der Beschwerdeführer erhebt keinerlei Verfassungsrügen, weshalb auf die Beschwerde auf insofern nicht eingetreten werden kann. Ohnehin würden seine Ausführungen - sämtliche Kosten seien durch das fehlerhafte Verhalten der KESB veranlasst - nicht einmal den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen.

3. Im Zusammenhang mit dem sinngemässen Antrag auf Obhutszuteilung ist das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, diese Frage sei Gegenstand des Entscheides vom 14. März 2018 gewesen und liege in Bezug auf den angefochtenen Entscheid vom 30. Januar 2019 ausserhalb des Streitgegenstandes.

Diesbezüglich müsste die Beschwerde eine Begründung enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt würde, inwiefern Recht verletzt worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordern würde ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Obhutsfrage auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, müsste in dieser Darlegung insbesondere auch die Frage thematisiert werden, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

Die Beschwerde enthält im betreffenden Zusammenhang überhaupt keine Begründung, weshalb auf sie auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich von der KESB eine Rückzahlung in Bezug auf Kinderalimente verlangt, stellt er ein neues und damit unzulässiges Rechtsbegehren ( Art. 99 Abs. 2 BGG ); ohnehin würde es der KESB diesbezüglich von vornherein an der Passivlegitimation fehlen.

5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, soweit sie überhaupt zulässig wäre, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli