Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation in Bankruptcy Supervisory Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves two individuals who filed a complaint against a decision made by a cantonal court overseeing bankruptcy proceedings. The complaint was related to an alleged breach of duty during the bankruptcy process. However, the cantonal court determined that the appeal was not timely filed, as the deadline had expired prior to the submission of the complaint. Consequently, this led to the Federal Tribunal refusing to enter into the complaint due to insufficient justification by the appellants regarding the legal and constitutional violations they claimed. The appellants were consequently ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 143 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Substantiation in Bankruptcy Supervisory Matter: The complaint was related to an alleged breach of duty during the bankruptcy process. However, the cantonal court determined that the appeal was not timely filed, as the deadline had expired prior to the submission of the complaint. Consequently, this led to the Federal Tribunal refusing to enter into the complaint due to insufficient justification by the appellants regarding the legal and constitutional violations they claimed. The appellants were consequently ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient reasoning.
Used to impose court costs jointly and severally on the appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_36/2012
Urteil vom 17. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Z.________.
Gegenstand
Amtspflichtverletzung im Konkursverfahren,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 5. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdefrist von 10 Tagen ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) habe mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids an die Beschwerdeführer zu laufen begonnen und am Montag, den 3. Oktober 2011 (für den Beschwerdeführer Y.________) bzw. am Freitag, den 2. Dezember 2011 (für den Beschwerdeführer X.________) geendet, die am 2. Dezember 2011 der österreichischen Post übergebene Beschwerde sei erst am Samstag, den 3. Dezember bei der schweizerischen Post eingetroffen und daher verspätet ( Art. 143 ZPO ), weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 5. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern (dem Beschwerdeführer X.________ auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe), dem Konkursamt Schlieren und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann