Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_359/2025 KI-generiert

Debtor's Appeal on Enforcement Refusal Dismissed for Insufficient Reasoning and Manifest Inadmissibility

Geschäftsnummer 5A_359/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Appeal on Enforcement Refusal Dismissed for Insufficient Reasoning and Manifest Inadmissibility The case concerns an appeal against a cantonal court's refusal to hear a complaint regarding enforcement proceedings, where the debtor had failed to comply with official requests to appear before the debt enforcement office, leading to a potential police referral and criminal charges. The canton-level supervisory authority had refused to hear the debtor's complaint due to a lack of proper substantiation. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits, finding the submission to be manifestly inadmissible and insufficiently reasoned, as the arguments presented—which included claims related to "sovereign citizen" and similar movements (e.g., distinguishing between a "merchant person" and an "artificial person," claiming to have settled debts with a Promissory Note)—did not specifically address or challenge the cantonal court’s reasoning regarding the missing justification for the prior complaint as required by law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal on Enforcement Refusal Dismissed for Insufficient Reasoning and Manifest Inadmissibility: The canton-level supervisory authority had refused to hear the debtor's complaint due to a lack of proper substantiation. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits, finding the submission to be manifestly inadmissible and insufficiently reasoned, as the arguments presented—which included claims related to "sovereign citizen" and similar movements (e.g., distinguishing between a "merchant person" and an "artificial person," claiming to have settled debts with a Promissory Note)—did not specifically address or challenge the cantonal court’s reasoning regarding the missing justification for the prior complaint as required by law.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Betreibungsforderung Strafanzeige Vollstreckung Aufsichtsbeschwerde substantiierte Begründung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits (non-entrée en matière) due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_359/2025

Urteil vom 2. Juni 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Flawil, Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil.

Gegenstand

Pfändungsvollzug,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 16. April 2025 (AB.2025.13-AS).

Erwägungen:

1. Beim Betreibungsamt Flawil sind verschiedene Betreibungen gegen den Beschwerdeführer hängig. Am 5. Dezember 2024 teilte ihm das Betreibungsamt mit, dass er den bisherigen Aufforderungen, beim Betreibungsamt vorzusprechen bzw. sich zu melden, keine Folge geleistet habe und man ihn auch in der Wohnung nicht habe antreffen können. Er wurde aufgefordert, unverzüglich beim Betreibungsamt zu erscheinen, ansonsten eine polizeiliche Zuführung und Strafanzeige erfolge.

Am 6. Februar 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an die kantonale Aufsichtsbehörde (Kantonsgericht St. Gallen), die die Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde (Kreisgericht Wil) und die Anklagekammer weiterleitete. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 4. März 2025 an das Kantonsgericht. Nach entsprechender Nachfrage teilte er am 11. März 2025 mit, dass er Beschwerde erhebe. Mit Zirkulationsentscheid vom 16. April 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Die Ausführungen in der Beschwerde stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen (Unterscheidung zwischen einer nur dem Handelsrecht zugänglichen "Kaufmannsperson" und einer "künstlichen Person", gegen die hoheitliche Verfahren zu richten seien; Namensschreibweise; Behauptung, keinem Vertrag zugestimmt zu haben und die Schulden durch eine Promissory Note beglichen zu haben; etc.). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts fehlt, insbesondere zur mangelnden Begründung der kantonalen Beschwerde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die kommerziellen Instrumente (d.h. die Promissory Notes) seien akzeptiert worden, stellt er bloss seine Sicht auf den Sachverhalt dar. Welche Anträge vom Kantonsgericht ignoriert worden seien, legt er nicht dar. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die strafrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers. Unzulässig sind die vor Bundesgericht neu gestellten Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg