Appeal Inadmissible Due to Non-Payment of Advance on Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who appealed against a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding a definitive legal opening. The complainant faced issues related to a mandatory payment of a court fee that was not submitted on time, despite being given a non-extendable deadline. Subsequently, the complainant submitted a request for reconsideration of an earlier decision that had required this payment, but this request was rejected. The court concluded that the complainant failed to meet the necessary conditions for proceeding with the appeal, resulting in the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Appeal Inadmissible Due to Non-Payment of Advance on Costs: The complainant faced issues related to a mandatory payment of a court fee that was not submitted on time, despite being given a non-extendable deadline. Subsequently, the complainant submitted a request for reconsideration of an earlier decision that had required this payment, but this request was rejected. The court concluded that the complainant failed to meet the necessary conditions for proceeding with the appeal, resulting in the dismissal of the appeal and the imposition of court costs on the complainant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for the decision not to enter into the appeal when the cost deposit is not paid.
Cited in relation to the warning concerning repeated abusive litigation conduct.
Cited as the basis for the decision not to enter into the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Cited for imposing court costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_359/2007/bnm
Urteil vom 30. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich Amtsstellen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss PN070131 vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (u.a. sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 11. Juli 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 17. Juli 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 4. Juli 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 19. Juli 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist (sinngemäss) ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Juli 2007 eingereicht hat, das jedoch abgewiesen wird, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das die Richtigkeit dieser Verfügung, die (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) keinesfalls nichtig ist und auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und darauf hingewiesen wird, dass dieser einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Anwort abzulegen,
erkannt:
1. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: