Dismissal of untimely and insufficiently motivated bankruptcy inventory appeal regarding procedural requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding a bankruptcy inventory procedure, leaving the lower cantonal court's refusal to enter upon the matter intact, and ordered the bankrupt company to bear the procedural costs while denying its request for legal aid. The dispute arose after the bankruptcy office served the bankruptcy inventory to the company in liquidation, which subsequently challenged a related procedural order before the cantonal supervisory authority, whose non-entry decision was then contested before the supreme court. The decision was rendered pursuant to Articles 42 paragraph 2, 97 paragraph 1, and 108 paragraph 1 letters a and b of the Federal Supreme Court Act (BGG), applying the statutory rules on filing deadlines, court holidays, and the strict requirements for sufficient legal motivation in federal appeals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of untimely and insufficiently motivated bankruptcy inventory appeal regarding procedural requirements: Im Übrigen findet sich in der weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Beschwerde nur am Rande ein Bezug zu den obergerichtlichen Erwägungen oder zum Verfahren vor Obergericht, wobei die Beschwerdeführerin nicht hinreichend darlegt, inwiefern Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_358/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland,
Kontrollstrasse 20, Postfach, 2501 Biel.
Gegenstand
Konkursinventar,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. März 2026 (ABS 25 489).
Erwägungen:
1. Am 13. Oktober 2025 stellte das Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, dem Gesellschafter der konkursiten Beschwerdeführerin, B.________, das Konkursinventar zu mit der Bitte, dieses zu prüfen und zu unterzeichnen. Nachdem die Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, stellte das Konkursamt das Konkursinventar mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 erneut zu und forderte sie auf, dieses zu prüfen und mittels Unterschrift zu bestätigen.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 23. März 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 27. April 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. In derselben Eingabe erhebt B.________ persönlich Beschwerde gegen einen ihn betreffenden Entscheid (dazu Verfahren 5A_360/2026).
2. Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 27. März 2026 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ist unter Berücksichtigung der Osterferien am 21. April 2026 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Die am 27. April 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, das Recht auf Rechtsmittelbelehrung und die Einhaltung der daraus entstehenden Fristen seien mangelhaft umgesetzt worden, doch erläutert sie nicht, inwiefern die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid mangelhaft sein soll.
Im Übrigen findet sich in der weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Beschwerde nur am Rande ein Bezug zu den obergerichtlichen Erwägungen oder zum Verfahren vor Obergericht, wobei die Beschwerdeführerin nicht hinreichend darlegt, inwiefern Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg