Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_358/2024 KI-generiert

Bankruptcy Upheld Despite Late Payment of Costs

Geschäftsnummer 5A_358/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual operating as a sole proprietor was pursued by a company for payment of debts amounting to 1,486 CHF plus interest and reminder fees, through a payment order issued by a local debt enforcement office in August 2023. Subsequently, the company filed for bankruptcy against the individual in November 2023, leading to a bankruptcy order issued by the District Court in February 2024. Despite the individual settling the principal debt, compliance with all associated fees, totaling 511.60 CHF, was disputed. The individual appealed the bankruptcy order to the Cantonal Court and later to the Swiss Federal Tribunal, disputing its legality and their financial inability. However, the outstanding costs were paid directly to the creditor in June 2024, post the Cantonal Court decision. Additionally, the individual argued their general financial solvency and claimed procedural oversights by the lower courts, including alleged undue pressure tactics by the creditor.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; Bankruptcy Upheld Despite Late Payment of Costs: Subsequently, the company filed for bankruptcy against the individual in November 2023, leading to a bankruptcy order issued by the District Court in February 2024. Despite the individual settling the principal debt, compliance with all associated fees, totaling 511.60 CHF, was disputed. The individual appealed the bankruptcy order to the Cantonal Court and later to the Swiss Federal Tribunal, disputing its legality and their financial inability. However, the outstanding costs were paid directly to the creditor in June 2024, post the Cantonal Court decision. Additionally, the individual argued their general financial solvency and claimed procedural oversights by the lower courts, including alleged undue pressure tactics by the creditor.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Schuldtilgung betrügerischer Konkurs nicht geleisteter Kostenvorschuss Konkursprivileg Hauptschuld verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Gegen das kantonal letztinstanzliche Konkurserkenntnis kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden ( Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E.
Art. 99 Abs. 1 BGG
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).
Art. 42 Abs. 2 BGG
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E.
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG
Das Obergericht erwog, dass im Sinn von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht nur die Schuld samt Zinsen, sondern auch sämtliche Betreibungs- und Konkurskosten getilgt sein müssten (vgl.
Art. 33 Abs. 4 SchKG
Der Beschwerdeführer habe diese Kosten nicht bezahlt und er belege nicht, dass es ihm wegen eines Wiederherstellungsgrundes im Sinn von Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht möglich gewesen wäre, die Kosten für den Zahlungsbefehl oder die Konkursandrohung mit Beschwerde gemäss Art.
Art. 17 SchKG
4 SchKG nicht möglich gewesen wäre, die Kosten für den Zahlungsbefehl oder die Konkursandrohung mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG fristgerecht anzufechten.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because it is obviously insufficiently founded, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the non-imposition of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_358/2024

Urteil vom 11. Juni 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 6. Mai 2024 (ZSU.2024.67).

Sachverhalt:

Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer (Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens) mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Mettauertal vom 11. August 2023 für zwei Forderungen von total Fr. 1'486.-- nebst Zins und Mahngebühren. Sodann stellte sie am 23. November 2023 beim Bezirksgericht Laufenburg das Konkursbegehren.

Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2024 eröffnete das Bezirksgericht über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 27. Februar 2024, 9 Uhr, den Konkurs und beauftragte das Konkursamt Aargau mit der Durchführung.

Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen erhobene Beschwerde ab und setzte die Konkurseröffnung zufolge der gewährten aufschiebenden Wirkung neu auf 6. Mai 2024, 16 Uhr, fest.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sodann stellt er Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Gegen das kantonal letztinstanzliche Konkurserkenntnis kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden ( Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dies gilt jedoch einzig für unechte Noven; echte sind im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein ausgeschlossen ( BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 148 V 174 E. 2.2).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer hatte zwar nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'486.-- bezahlt, nicht aber die Kosten von total Fr. 511.60. Das Obergericht erwog, dass im Sinn von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nicht nur die Schuld samt Zinsen, sondern auch sämtliche Betreibungs- und Konkurskosten getilgt sein müssten (vgl. dazu BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Mahngebühr und die Zahlungsbefehlskosten seien durch den Zahlungsbefehl ausgewiesen, die Kosten der Konkursandrohung durch die rechtskräftige Konkursandrohung und jene für die Entscheidgebühr des Konkursgerichts durch die Kostenvorschussverfügung. Der Beschwerdeführer habe diese Kosten nicht bezahlt und er belege nicht, dass es ihm wegen eines Wiederherstellungsgrundes im Sinn von Art. 33 Abs. 4 SchKG nicht möglich gewesen wäre, die Kosten für den Zahlungsbefehl oder die Konkursandrohung mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG fristgerecht anzufechten. Solches erscheine auch nicht glaubhaft, weil es ihm im gleichen Zeitraum möglich gewesen sei, sich mit Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Versteigerung seiner neun Grundstücke zu wehren und den Zuschlag bis vor Bundesgericht anzufechten.

4. Seiner Eingabe an das Bundesgericht legt der Beschwerdeführer eine Belastungsanzeige seiner Bank per 6. Juni 2024 über den Betrag von Fr. 511.60 bei. Er macht geltend, mit der Zahlung des Restbetrages bestehe kein Konkursgrund mehr und der Konkurs sei zu widerrufen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass echte wie unechte Noven vorgebracht werden könnten. Im Übrigen sei er unzweifelhaft zahlungsfähig.

Abgesehen davon, dass die Zahlung direkt an die Beschwerdegegnerin statt an das Betreibungsamt geleistet ist ( Art. 12 Abs. 1 und 2 SchKG ), ist sie erst einen Monat nach dem obergerichtlichen Konkurserkenntnis erfolgt. Inwiefern vor diesem Hintergrund der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Jedenfalls wäre das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dem Obergericht die Zahlung der Kosten in Aussicht gestellt, nicht geeignet, um sinngemäss eine Verletzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG aufzuzeigen, und ebenso wenig ist mit dem Vorbringen, das Obergericht habe seine Einwände gegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, welche ihn einfach vor die Wahl "Zahlen oder Konkurs" gestellt habe, nicht berücksichtigt, eine irgendwie geartete Rechtsverletzung dargetan. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er sinngemäss davon auszugehen scheint, im bundesgerichtlichen Verfahren sei für die Novenfrage ebenfalls Art. 174 Abs. 2 SchKG massgeblich. Vielmehr richtet sich dieses ausschliesslich nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG). Wie in E. 2 festgehalten worden ist, sind nach diesem echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

6. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege sind gegenstandslos.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, dem Grundbuchamt Laufenburg, dem Betreibungsamt Mettauertal, dem Konkursamt des Kantons Aargau und dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli