Debtor's Appeal on Garnishment Inadmissible Due to Procedural Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a debt enforcement action taken by the Thal-Gäu Debt Enforcement Office, which seized a sum of CHF 1,035.40 from the complainant's account in March 2022. The complainant challenged this seizure, but the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy of the Canton of Solothurn dismissed the complaint, stating that it had no jurisdiction to decide on the underlying claims in enforcement proceedings. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming long-standing wage garnishments and asserting that the debts were mainly tax-related, leading to significant claimed losses. The tribunal received the complaint files but noted that the appeal did not adequately address the reasons for the non-entry decision or clarify the specific legal rights allegedly infringed. The complaint was deemed inadmissible due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal on Garnishment Inadmissible Due to Procedural Deficiencies: The complainant challenged this seizure, but the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy of the Canton of Solothurn dismissed the complaint, stating that it had no jurisdiction to decide on the underlying claims in enforcement proceedings. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming long-standing wage garnishments and asserting that the debts were mainly tax-related, leading to significant claimed losses. The tribunal received the complaint files but noted that the appeal did not adequately address the reasons for the non-entry decision or clarify the specific legal rights allegedly infringed. The complaint was deemed inadmissible due to insufficient justification.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was obviously inadmissible and lacked sufficient reasoning, as per this procedural rule applied in the dispositive.
Used to waive the collection of court costs in this specific instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_358/2022
Urteil vom 23. Mai 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2022 (SCBES.2022.30).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 17. März 2022 pfändete das Betreibungsamt Thal-Gäu (Pfändung Nr. xxx) ein Guthaben von Fr. 1'035.40 (inklusive Zinsen und Kosten) auf einem Konto des Schuldners (Beschwerdeführers).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2022 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Urteil vom 4. Mai 2022 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. Mai 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen ein, mit denen die Aufsichtsbehörde ihren Nichteintretensentscheid begründet hat (mangelhafte Begründung der Beschwerde; keine Zuständigkeit des Betreibungsamts oder der Aufsichtsbehörde, um über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen zu entscheiden; pauschale Vorwürfe gegen das Betreibungsamt). Stattdessen schildert er, dass das Betreibungsamt seit Jahren einen Teil seines Lohnes gepfändet habe, dass seine angeblichen Schulden hauptsächlich mit Steuerforderungen begründet würden und wie es infolge der Lohnpfändungen zur Ausstellung von Verlustscheinen in sechsstelliger Höhe gekommen sei. Er habe diese Summe zurückgefordert und Genugtuung, die Löschung aller Verlustscheine und der Einträge im Schuldenregister verlangt. Da er dies nicht könne, verlange er, dass die Übermächtigen die Suppe selbst auslöffeln, die sie ihm eingebrockt hätten. Letzteres stellt keinen genügenden Antrag dar, da unklar ist, was der Beschwerdeführer damit genau fordert. An seinen Begehren auf Rückzahlung etc. scheint er nicht festzuhalten.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg