Debtor's Right to Challenge Nullity of Debt Collection Proceedings Affecting Long-Term Unsatisfied Claim Certificates
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging four debt enforcement proceedings initiated by a local debt enforcement office, claiming they are null due to lack of legal capacity. The individual initially approached a district court seeking nullification of the debt enforcements and the removal of their data from the registers, but the district court dismissed the request. Subsequently, the individual filed a complaint with the higher court of the canton, requesting the annulment of the district court's decision and an opportunity to present evidence regarding the nullity due to incapacity. The higher court also dismissed the appeal, stating the individual lacked a legal interest in the matter since the debt records were deemed irrelevant after a five-year period, and therefore, review of the case's material aspects was unnecessary. The individual then took the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and have the case reviewed fully.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 8a Abs. 4 SchKG; Debtor's Right to Challenge Nullity of Debt Collection Proceedings Affecting Long-Term Unsatisfied Claim Certificates: The individual initially approached a district court seeking nullification of the debt enforcements and the removal of their data from the registers, but the district court dismissed the request. Subsequently, the individual filed a complaint with the higher court of the canton, requesting the annulment of the district court's decision and an opportunity to present evidence regarding the nullity due to incapacity. The higher court also dismissed the appeal, stating the individual lacked a legal interest in the matter since the debt records were deemed irrelevant after a five-year period, and therefore, review of the case's material aspects was unnecessary. The individual then took the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and have the case reviewed fully.
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KI-generiertUsed to confirm the appeal was filed within the time limit.
Cited in relation to the principle of complaint required for alleging the violation of constitutional rights.
Cited to explain the general requirement for documenting the alleged violation of law within the appeal submission.
Applied regarding the allocation of court costs, exempting the Canton of Zurich from paying judicial costs.
Applied regarding the compensation for the appellant by the Canton of Zurich for the federal procedure.
Cited in the costs order for the compensation due to the appellant.
Cited in the costs order for the compensation due to the appellant.
Basis for the admissibility of the appeal on matters of civil law against decisions of cantonal supervisory authorities.
Basis for the admissibility of the appeal on matters of civil law regarding supervisory decisions in debt collection and bankruptcy matters.
The provision under which the violation of federal law can be alleged in the appeal.
Cited in the reasoning to establish that loss certificates are reviewable, supporting the finding that the appellant has a legitimate interest in challenging the debt collection proceedings.
Mentioned in the reasoning as the substantive basis for the alleged voidness of the debt collection proceedings (lack of capacity to conduct legal affairs).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_358/2019
Urteil vom 7. Oktober 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Embrachertal.
Gegenstand
Nichtigkeit einer Betreibung (Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. April 2019 (PS190050-O/U).
Sachverhalt:
A. A.________ gelangte am 1. Februar 2019 an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und verlangte die Aufhebung von vier Betreibungen (Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd des Betreibungsamtes Embrachertal) zufolge Nichtigkeit sowie die Löschung von deren Einträgen in den Registern. Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 wies das Bezirksgericht Bülach das Begehren ab, soweit es darauf eintrat.
B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die untere Aufsichtsbehörde mit der Anweisung, auf die Beschwerde einzutreten und ihm die Gelegenheit einzuräumen, die Nichtigkeit der Betreibungen zufolge Urteilsunfähigkeit zu begründen und die nötigen Beweismittel vorzulegen. Die obere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2019 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass mit der Erstinstanz das erforderliche Rechtsschutzinteresse von A.________ am vorliegenden Verfahren zu verneinen sei und sich vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Erstinstanz zur materiellen Rechtslage sowie den diesbezüglichen Rügen in der Eingabe vom 18. März 2019 erübrige.
C. A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Mai 2019 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die obere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Die obere Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, bei der Neubeurteilung der bei ihr erhobenen Beschwerde sämtliche darin vorgebrachten Rügen zu prüfen.
Die obere Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) und grundsätzlich zulässig.
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4).
2. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Vorinstanz das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an der Prüfung der Nichtigkeit der Betreibungen zu Recht verneint hat.
2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Nichtigkeit einer Betreibung führe nicht zur Löschung des betreffenden Eintrags, sondern zur Verweigerung der Kenntnisgabe an Dritte. Da das Einsichtsrecht Dritter gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens erlösche, sei danach in der Regel von einem fehlenden praktischen Verfahrenszweck bzw. Rechtsschutzinteresse an einem Gesuch um Nichtbekanntgabe auszugehen. Das habe auch für die Feststellung der Nichtigkeit einer Betreibung zu gelten. Nachdem die Verlustscheine in den Jahren 2007 und 2008 ausgestellt worden waren und daher heute kein Einsichtsrecht Dritter mehr bestehe, mithin die Rechtslage derjenigen entspreche, wie wenn die Nichtigkeit festgestellt worden wäre, sei insoweit ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht ersichtlich.
2.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz halten vor Bundesrecht nicht stand. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre kann dann, wenn eine Betreibung als Ganzes oder die Pfändung nichtig ist, auch der im Rahmen der Betreibung ausgestellte Pfändungsverlustschein nicht gültig sein (vgl. BGE 105 III 60 E. 3 S. 62; Urteil 5A_768/2014 vom 2. November 2015 E. 4.1; Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 9. August 1968, in: BlSchK 1969 S. 149 ff.; JEAN-DANIEL SCHMID, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 8 zu Art. 149 SchKG ; UELI HUBER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 149 SchKG ; ALBERT REY-MERMET, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 12 zu Art. 149 SchKG ; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. II, 2000, N. 29 zu Art. 149 SchKG ; BEAT AFFOLTER, Der Verlustschein in der Betreibung auf Pfändung, 1978, S. 31). Die offenen Verlustscheine sind nun aber - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt - von der Beschränkung des Einsichtsrechts Dritter auf fünf Jahre ausgenommen; diese können bis zur Tilgung oder Verjährung (20 Jahre) der verurkundeten Forderung eingesehen werden (vgl. Art. 149a SchKG ; KARL SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 7. Aufl. 2016, § 14 Rz. 230; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 2 Rz. 30; Urteil 5A_679/2018 vom 17. Juni 2019 E. 3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Sollten sich die Betreibungen als nichtig erweisen, könnten die Aufsichtsbehörden somit eine nachträgliche Korrektur in dem Sinne nicht ablehnen, als dass die Einträge im Verlustscheinregister über die Erledigung der Betreibungen durch Verlustschein beseitigt werden müssten (vgl. BGE 80 III 141 E. 3 S. 148). Damit kann dem Beschwerdeführer ein aktuelles und schützenswertes Interesse an der Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeit der gegen ihn angehobenen Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd des Betreibungsamtes Embrachertal nicht abgesprochen werden.
3. Die untere Aufsichtsbehörde hatte in einem Eventualstandpunkt festgehalten, dass die behauptete Nichtigkeit ( Art. 22 SchKG ) zufolge fehlender Urteilsfähigkeit bzw. Betreibungsfähigkeit durch die eingereichten Belege nicht dargetan sei. Die obere Aufsichtsbehörde hat sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der unteren Aufsichtsbehörde sowie den betreffenden Rügen des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht auseinandergesetzt. Es wird daher Sache der oberen Aufsichtsbehörde sein (nachstehende E. 4.1), darüber zu befinden.
4.
4.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist antragsgemäss zur Beurteilung der weiteren vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. März 2019 vorgetragenen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2. Ungeachtet des Verfahrensausgangs sind dem Kanton Zürich keine Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Jedoch hat dieser den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Embrachertal und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss