Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_357/2009 KI-generiert

Debt Enforcement Challenge Dismissed for Insufficient Legal Argument

Geschäftsnummer 5A_357/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint against a ruling made by a higher court concerning the conditions of a public auction and the associated record of claims. The higher court had decided not to consider the appeal, stating that it was not directed against a decision that could be appealed and that the appellant failed to demonstrate a substantial disadvantage as required for preventive measures, ultimately imposing a court fee on the appellant for what was deemed frivolous litigation. The Federal Tribunal noted that the appellant did not adequately address the higher court's reasoning or provide sufficient justification for claiming legal or constitutional violations in their submission. Consequently, the Federal Tribunal decided to not admit the complaint and imposed costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Debt Enforcement Challenge Dismissed for Insufficient Legal Argument: The higher court had decided not to consider the appeal, stating that it was not directed against a decision that could be appealed and that the appellant failed to demonstrate a substantial disadvantage as required for preventive measures, ultimately imposing a court fee on the appellant for what was deemed frivolous litigation. The Federal Tribunal noted that the appellant did not adequately address the higher court's reasoning or provide sufficient justification for claiming legal or constitutional violations in their submission. Consequently, the Federal Tribunal decided to not admit the complaint and imposed costs on the appellant.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid substantiierte Begründung verfassungsmässige Anforderung Auferlegung der Verfahrenskosten konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning regarding the appellant's abusive litigation conduct, although not explicitly in the final orders, it is often linked to the finding that costs are not awarded or potential future consequences.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_357/2009

Urteil vom 26. Mai 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. Betreibungsamt B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Lastenverzeichnis, Steigerungsbedingungen,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Mai 2009 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde (Aufforderung an die Beschwerdegegner zur Vernehmlassung bzw. Beantwortung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen, Einstellung des Verwertungsverfahrens) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Beschluss vom 8. Mai 2009 erwog, der Rekurs richte sich nicht gegen einen rekursfähigen Endentscheid und sei somit unzulässig, im Übrigen wäre der Rekurs auch abzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil als Voraussetzung für die geforderten vorsorglichen Massahmen darlege, schliesslich prozessiere der Beschwerdeführer mutwillig, weshalb ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen sei ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 8. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Entschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ), weshalb sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann