Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_356/2019 KI-generiert

Recusal Challenge Based on Familial History Rejected

Geschäftsnummer 5A_356/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a civil case involving allegations of a personality violation and breaches of the Unfair Competition Act (UWG), the defendant sought the recusal of a district judge, arguing that the judge's ability to serve was compromised due to a family connection cited in a 1980s newspaper report about the judge's father. The initial request for recusal was denied, and the appeal was dismissed by the Cantonal Court of Schwyz, as the appellant failed to sufficiently address the first-instance reasoning or specify a valid reason for recusal. The appellant claimed bias, citing previous unfavorable decisions by the judge against acquaintances. However, the appellant's reasons were deemed insufficient, and the Swiss Federal Tribunal received an appeal against the Cantonal Court's non-admission decision, alongside a request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal Challenge Based on Familial History Rejected: The initial request for recusal was denied, and the appeal was dismissed by the Cantonal Court of Schwyz, as the appellant failed to sufficiently address the first-instance reasoning or specify a valid reason for recusal. The appellant claimed bias, citing previous unfavorable decisions by the judge against acquaintances. However, the appellant's reasons were deemed insufficient, and the Swiss Federal Tribunal received an appeal against the Cantonal Court's non-admission decision, alongside a request for legal aid.

Schlagwörter

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Ausstand (Persönlichkeitsverletzung) Ausschlusskriterien Zulässige Gründe Ausstandsbegehren unlauterer Wettbewerb begründete Befangenheit Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive for deciding not to enter a decision (non-admission) via the simplified procedure because the appeal was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for dismissing the request for the provision of free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_356/2019

Urteil vom 3. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. April 2019 (ZK2 2018 94).

Sachverhalt:

In einem Zivilverfahren wegen Persönlichkeitsverletzung und Widerhandlungen gegen das UWG lehnte der dortige Beklagte und rubrizierte Beschwerdeführer den Bezirksrichter unter Verweis eines Berichtes des Tagesanzeigers aus den 80er Jahren über dessen Vater ab mit der Begründung, mit diesem familiären Hintergrund stehe ihm die Kompetenz eines Richters mutmasslich nicht zu.

Gegen den das Ausstandsgesuch abweisenden erstinstanzlichen Entscheid erhob er eine Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Schwyz mit Entscheid vom 5. April 2019 nicht eintrat.

Dagegen erhob er am 30. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer mit der erstinstanzlichen Begründung ungenügend auseinandergesetzt und wie im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal den Ausstandsgrund bezeichnet habe. Im Übrigen räume er selbst ein, dass Sippenhaft abgeschafft und kein Ausstandsgrund sei.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. Vielmehr äussert er sich direkt in der Sache selbst, aber selbst dies nur diffus, indem er aus einer 30 Jahre zurückliegenden Berichterstattung über den Vater des erstinstanzlich zuständigen Richters sowie daraus, dass dieser in anderen Verfahren zuungunsten von diversen Bekannten entschieden habe, so dass jetzt ihm selbst das gleiche Schicksal drohe, eine Befangenheit ableiten möchte. Inwiefern dies einen Ausstandsgrund bilden könnte, ist nicht ersichtlich; ein solcher liegt grundsätzlich nicht einmal dann vor, wenn der betreffende Richter in einem früheren Verfahren zuungunsten des Beschwerdeführers selbst entschieden hätte ( BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74). Ausschlaggebend ist indes, dass sich der Beschwerdeführer nicht zu den Nichteintretenserwägungen äussert; bereits daran scheitert die Beschwerde.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Vizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli