Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_356/2010 KI-generiert

Mandatory Placement for Schizoaffective Psychosis with External Risk Upheld

Geschäftsnummer 5A_356/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who was committed to a psychiatric clinic due to an acute decompensation of a known schizoaffective psychosis with potential harm to others. Following the initial hospital admission, the relevant authorities ordered continued detention due to a lack of improvement in the individual's mental state. The individual appealed against the decision to extend their stay in the clinic, but the administrative court upheld the extension, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. The Tribunal evaluated the arguments presented by the appellant but found them insufficient to demonstrate a violation of rights in the context of the extended detention.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mandatory Placement for Schizoaffective Psychosis with External Risk Upheld: Following the initial hospital admission, the relevant authorities ordered continued detention due to a lack of improvement in the individual's mental state. The individual appealed against the decision to extend their stay in the clinic, but the administrative court upheld the extension, leading to a further appeal to the Federal Tribunal. The Tribunal evaluated the arguments presented by the appellant but found them insufficient to demonstrate a violation of rights in the context of the extended detention.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung Anstaltsaufenthalt schizoaffektive Störung medizinische Gründe psychiatrische Unterbringung Retentionsrecht medizinische Zwangsbehandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs due to the special circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_356/2010

Urteil vom 14. Mai 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit, Kindes- und Erwachsenenschutz, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2010.

Erwägungen:

1. Am 22. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen akuter Dekompensation einer bekannten schizoaffektiven Psychose mit Fremdgefährdung durch Dr. Y.________ in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesen. Das Departement des Innern ordnete am 23. April 2010 die befristete Zurückbehaltung in der Klinik bis 28. April 2010 an und beantragte an diesem Tag die Fortsetzung der Massnahme, da sich der Zustand der Beschwerdeführerin noch nicht verbessert habe. Mit Verfügung vom 28. April 2010 ordnete das Departement des Innern die weitere Zurückbehaltung bis 19. Mai 2010 an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies am 4. Mai 2010 einen gegen die Verlängerung der Massnahme gerichteten Rekurs der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 6. Mai 2010 gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhoben.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.________ vom 3. September 2007 und des anlässlich der Verhandlung gewonnenen Eindrucks sowie der glaubhaften Ausführungen des behandelnden Arztes leide die Beschwerdeführerin erneut an einer Dekompensation der bekannten bipolaren Störung und damit an einer Krankheit im Sinn von Art. 397a Abs. 1 ZGB . Im Moment befinde sie sich in einer manisch- psychotischen Phase, in der sie weder psychisch genügend stabil sei, um ihre Medikamente einzunehmen, noch über die nötige Krankheitseinsicht verfüge. Die Beschwerdeführerin sei daher auf eine strukturierte, geschlossene Umgebung in der Klinik angewiesen. Bei einer Entlassung könnten Selbst- und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden, weshalb ihr die erforderliche persönliche Fürsorge zurzeit nur in einer Anstalt gewährt werden könne.

2.2 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich in Ihrer Eingabe nicht in verständlicher Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Zurückbehaltung bis 19. Mai 2010 Bundesrecht verletzt.

3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung nicht einzutreten. Aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden