Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_356/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Bankruptcy Claim Admissibility Due to Insufficient Refutation of Offset Defense

Geschäftsnummer 5A_356/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute regarding the claims of an individual against the bankruptcy estate of a bank, particularly concerning the classification of a wage claim as a priority claim during bankruptcy proceedings. The individual sought to challenge a previous court decision that dismissed his claims for an outstanding wage amount, asserting that he had not been fully compensated for his work. The prior court upheld the decision that he had indeed received payment for the disputed amount and, furthermore, highlighted that even if he had not received the payment, he had been compensated through insurance benefits. The decision also noted that as a former managing director, his claim would not warrant priority status in bankruptcy proceedings. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was found to lack sufficient justification and thus was not accepted.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Bankruptcy Claim Admissibility Due to Insufficient Refutation of Offset Defense: The individual sought to challenge a previous court decision that dismissed his claims for an outstanding wage amount, asserting that he had not been fully compensated for his work. The prior court upheld the decision that he had indeed received payment for the disputed amount and, furthermore, highlighted that even if he had not received the payment, he had been compensated through insurance benefits. The decision also noted that as a former managing director, his claim would not warrant priority status in bankruptcy proceedings. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, but the appeal was found to lack sufficient justification and thus was not accepted.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursforderung Versicherungsleistung Einwendungen Beschwerdelegitimation Rechtsvorschlag Rückzug der Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation according to this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the costs based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_356/2008/don

Urteil vom 10. Juni 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Larese,

gegen

Konkursmasse der Bank Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch a.a. Konkursverwalterin Pricewaterhouse Coopers AG,

diese vertreten durch Rechtsanwältin Jolanda Fleischli.

Gegenstand

Kollokation,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Februar 2008 des Kantonsgerichts Schwyz (Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Februar 2008 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und das - die Klage des Beschwerdeführers auf Kollokationsanfechtung im Konkurs der Beschwerdegegnerin sowie auf Aufnahme seiner Forderung im Umfang von Fr. 62'205.40 als Arbeitslohnforderung in die 1. Klasse abweisende - Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Z.________ vom 23. Oktober 2006 bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgerichts Schwyz die Klageabweisung mit der Hauptbegründung bestätigte, dem Beschwerdeführer sei nachgewiesenermassen der Betrag von Fr. 91'152.-- als Lohn für die Monate Januar bis März 1999 und damit auch der von ihm geltend gemachte Restbetrag von Fr. 62'205.40 ausbezahlt worden,

dass das Kantonsgericht im Sinne einer Eventualbegründung erwog, selbst wenn dem Beschwerdeführer die erwähnte Zahlung nicht geleistet worden wäre, hätte er gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf die eingeklagten Fr. 62'205.40, weil er eine gleichwertige versicherungsrechtliche Abgeltung seines Lohnfortzahlungsanspruchs erhalten habe,

dass das Kantonsgericht ergänzend festhielt, der Beschwerdeführer sei als ehemaliger geschäftsführender Direktor ohnehin nicht in der ersten Klasse konkursprivilegiert ( Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass schliesslich die Zulässigkeit der Beschwerde im Falle von mehreren den angefochtenen kantonalen Entscheid selbstständig tragenden Urteilsbegründungen voraussetzt, dass anhand jeder Begründung nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen dargetan wird, inwiefern der kantonale Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll ( BGE 133 IV 119 E. 6),

dass zwar im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Hauptbegründung (nachgewiesene Lohnzahlung) anficht,

dass er jedoch nicht auf die das Urteil vom 19. Februar 2008 selbstständig tragende Eventualbegründung (versicherungsrechtliche Abgeltung des Lohnanspruchs) des Kantonsgerichts eingeht und im Übrigen auch keine Ausführungen zur Frage der Kollokation der behaupteten Forderung macht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Eventualbegründung aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann