Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_355/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Refusal to Hear Appeal Against Civil Protection Order Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_355/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant sought the annulment of a restraining order issued against him, which prohibited any form of harassment, threats, or contact towards the opposing party and mandated maintaining a specified distance from her, as well as her home and workplace. This order was initially requested by the complainant's opposition following an incident on May 3, 2023, and was subsequently upheld by the civil court of Basel-Stadt on November 8, 2023, extending its protection to the opposing party’s daughter. The complainant's appeal to the appellate court of Basel-Stadt was dismissed due to insufficient reasoning, prompting his escalation of the case to the Swiss Federal Tribunal, where he challenged the previous rulings and their basis.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Refusal to Hear Appeal Against Civil Protection Order Due to Insufficient Substantiation: This order was initially requested by the complainant's opposition following an incident on May 3, 2023, and was subsequently upheld by the civil court of Basel-Stadt on November 8, 2023, extending its protection to the opposing party’s daughter. The complainant's appeal to the appellate court of Basel-Stadt was dismissed due to insufficient reasoning, prompting his escalation of the case to the Swiss Federal Tribunal, where he challenged the previous rulings and their basis.

Schlagwörter

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Schutz der Persönlichkeit Gesetzlicher Schutz Abschiebung Zulässige Gründe Zeugnisverweigerungsrecht Einreiseverbot Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the appeal because it was obviously not sufficiently reasoned, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_355/2024

Urteil vom 11. Juni 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schutz der Persönlichkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2024 (ZB.2024.3).

Sachverhalt:

Am 3. Mai 2023 erwirkte die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer eine polizeiliche Wegweisung.

Am Folgetag verlangte sie gesuchsweise ein Verbot gegenüber dem Beschwerdeführer, sie in irgendeiner Weise zu belästigen, zu bedrohen oder gegen sie tätlich zu werden, mit ihr in Kontakt zu treten und sich ihr sowie ihrem Wohn- und Arbeitsort auf näher als 100 m zu nähern. Am 4. Mai 2023 erliess das Zivilgericht Basel-Stadt superprovisorisch und am 27. Juni 2023 vorsorglich ein entsprechendes Verbot, wobei dieses in Ergänzung der polizeilichen Wegweisung auch auf die Tochter der Beschwerdegegnerin ausgedehnt wurde.

Im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin angehobenen Prosekutionsklage bestätigte das Zivilgericht mit Entscheid vom 8. November 2023 das Kontakt- und Annäherungsverbot und berechtigte diese, bei Nichtbefolgung des Verbotes polizeiliche Hilfe anzufordern.

Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. April 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der einstweiligen Verfügung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Das Rechtsbegehren bezieht sich auf die vorsorgliche Massnahme und geht somit am Anfechtungsobjekt (Prosekutionsurteil im ordentlichen Verfahren) vorbei. Sodann enthält die Beschwerde auch keine auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug nehmende Begründung. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Ausführungen zu den dem Kontakt- und Annäherungsverbot vorangegangenen Ereignissen (man habe bis Ende April 2023 ein gutes Verhältnis gehabt und sogar von Heirat gesprochen; man habe sich aufgrund des Druckes der Familie der Beschwerdegegnerin nur ausserhalb des Kantons treffen können; die Familie habe ständig ihr Handy überprüft; schliesslich habe ihr Vater gedroht, ihn im Rahmen eines Ehrenmordes umzubringen; die Beschwerdegegnerin habe hospitalisiert werden müssen, nachdem sie von ihrem Vater geschlagen worden sei; er habe sie im Spital bzw. anschliessend bei ihr zuhause besuchen wollen; nachträglich habe er erfahren, dass sie schlecht über ihn gesprochen habe; die Familie der Beschwerdegegnerin habe ihn anschliessend ständig bedroht; Anfang Mai 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu ihm gekommen und habe ihm viele seltsame Geschichten erzählt, namentlich dass sie eine Fehlgeburt erlitten bzw. ihr Vater sie zur Abtreibung gezwungen habe; angeblich habe er ihre Ehre zerstört; anschliessend sei die Polizei gekommen, habe sein Haus durchsucht und alle elektronischen Geräte mitgenommen; er habe dadurch einen grossen Schaden erlitten; die Beschwerdegegnerin habe immer wieder mit Selbstmord gedroht und sich unter ärztlicher Aufsicht die Hände abgeschnitten, um nicht von ihm getrennt zu werden; er habe immer gearbeitet und nie Sozialhilfe bezogen; er habe durch die ganzen Auseinandersetzungen viel Geld verloren und sei psychisch in eine schwierige Situation gebracht worden). Mit diesen Sachverhaltsbehauptungen aus eigener Sicht ist nicht dargelegt, inwiefern das Appellationsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli