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5A_354/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance in Composition Moratorium Case

Geschäftsnummer 5A_354/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning the extension of a moratorium on debt repayment filed by an individual against a court decision from a regional appellate court. The federal court assessed whether the appellant had complied with a prior order to pay a deposit for court costs by a specified deadline, which he failed to do. Consequently, the court ruled to dismiss the appeal due to noncompliance with the procedural requirement for the cost deposit. The appellant was subsequently ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance in Composition Moratorium Case: The federal court assessed whether the appellant had complied with a prior order to pay a deposit for court costs by a specified deadline, which he failed to do. Consequently, the court ruled to dismiss the appeal due to noncompliance with the procedural requirement for the cost deposit. The appellant was subsequently ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss gesetzliche Verfahrensfrist Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Widerruf der Nachlassstundung Anfechtung der Löschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The non-admission of the appeal was based on the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was dismissed because the appellant failed to pay the required cost deposit after being officially summoned to do so.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_354/2009

Urteil vom 10. Juli 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, Schuld-

betreibungs- und Konkurskommission,

als Rekursinstanz, Hirschengraben 16,

Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Verlängerung der Nachlassstundung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. April 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. April 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 15. Juni 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 18. Juni 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Luzern und dem Betreibungsamt Luzern Littau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann