Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_353/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Procedural Grounds After Use of Offensive Language

Geschäftsnummer 5A_353/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal by an individual against a provisional wage garnishment order issued by the Debt Collection Office of Wädenswil. The appellant contested the competence of the office and claimed her civil residence was in a different location. The District Court of Horgen, acting as a supervisory authority, required proof of her residence, and after thorough investigation, dismissed her complaint on March 15, 2024. The Zurich Cantonal Court subsequently rejected her appeal due to inappropriate and offensive language used in her submissions, supplemented by a detailed rationale on why her legal arguments would not succeed. The appellant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, labeling her submission as an "appeal" and making additional remarks on the appealed decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Procedural Grounds After Use of Offensive Language: The appellant contested the competence of the office and claimed her civil residence was in a different location. The District Court of Horgen, acting as a supervisory authority, required proof of her residence, and after thorough investigation, dismissed her complaint on March 15, 2024. The Zurich Cantonal Court subsequently rejected her appeal due to inappropriate and offensive language used in her submissions, supplemented by a detailed rationale on why her legal arguments would not succeed. The appellant then brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, labeling her submission as an "appeal" and making additional remarks on the appealed decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Lohnpfändung Zuständigkeitsgründe Beleidigung Verfahrenssprache Aufsichtsbeschwerde Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. 1 BGG
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E.
Art. 132 Abs. 2 ZPO
Die Rückweisung stützte das Obergericht auf Art. 132 Abs. 2 ZPO , wobei es die Zivilprozessordnung gestützt auf Art.
Art. 20a Abs. 3 SchKG
2 ZPO , wobei es die Zivilprozessordnung gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung brachte.
Art. 105 Abs. 1 BGG
Was die vom Obergericht subsidiär behandelte Frage des Wohnsitzes anbelangt, betreffen die beschwerdeweise erfolgenden Behauptungen nicht Rechtsfragen, sondern die kantonale Tatsachenfeststellung, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 97 Abs. 1 i.V.m
Diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not accepted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision through the simplified procedure.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision through the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_353/2024

Urteil vom 12. Juni 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Wädenswil, Schönenbergstrasse 4a, 8820 Wädenswil.

Gegenstand

Lohnpfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Mai 2024 (PS240079-O/U).

Sachverhalt:

Gegen die Beschwerdeführerin läuft eine vorsorgliche Lohnpfändung durch das Betreibungsamt Wädenswil. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 und weiteren Eingaben machte die Beschwerdeführerin eine Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Wädenswil geltend. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 setzte das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerdeführerin eine Frist zum Nachweis, dass sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in U.________ befinde.

Mit Urteil vom 15. März 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde nach umfangreichen Abklärungen und mit ausführlicher Begründung zum Wohnsitz ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die hiergegen erhobene Beschwerde wegen Verstosses gegen die guten Sitten und Verletzung des prozessualen Anstandes - üblste Beschimpfung und Verunglimpfung im Jargon aus dem Dritten Reich, obwohl die Beschwerdeführerin in früheren Entscheiden mehrmals unmissverständlich auf die Ungebührlichkeit von solchen Formulierungen und darauf hingewiesen worden war, dass solche Eingaben in Zukunft zurückgewiesen würden - als nicht erfolgt zurück. Subsidiär begründete das Obergericht aber dennoch ausführlich, inwiefern der Beschwerde kein Erfolg hätte beschieden sein können.

Mit als "Berufung" bezeichneter Eingabe vom 3. Juni 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Zudem hat sie direkt auf dem angefochtenen Entscheid diverse Bemerkungen angebracht. Sodann reichte sie am 9. Juni 2024 eine Ergänzung nach.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Es mangelt ihr aber auch an einer hinreichenden Begründung:

Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie blosse Polemik enthält und soweit anderes angesprochen oder kritisiert wird, als im angefochtenen Entscheid beurteilt wurde, denn der Anfechtungsgegenstand kann im Rechtsmittelzug nicht ausgedehnt werden.

Was den Hauptpunkt anbelangt, dass das Obergericht auf die Beschwerde wegen Ungebührlichkeit nicht eingetreten ist, findet sich überhaupt keine Begründung, inwiefern dies rechtswidrig gewesen wäre. Die Rückweisung stützte das Obergericht auf Art. 132 Abs. 2 ZPO , wobei es die Zivilprozessordnung gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung brachte. Die Verletzung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nur auf Verfassungsrügen hin überprüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden ist; dies gilt auch im Zusammenhang mit der Anwendung der Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht ( BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hätte mithin eine willkürliche Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO darlegen müssen.

Was die vom Obergericht subsidiär behandelte Frage des Wohnsitzes anbelangt, betreffen die beschwerdeweise erfolgenden Behauptungen nicht Rechtsfragen, sondern die kantonale Tatsachenfeststellung, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich indes darauf, soweit es nicht ohnehin um blosse Polemik geht, in appellatorischer Weise ihre Sachverhaltsbehauptungen vorzutragen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Wädenswil, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Horgen mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli