Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_353/2015 KI-generiert

Debt Collection Realization Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 5A_353/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against the Basel-Stadt debt collection office regarding a request for property foreclosure. The complainant contested the delivery of the foreclosure request and initially sought relief from the lower supervisory authority, which was rejected. The matter was then escalated to the Appellationsgericht of Basel-Stadt, which decided not to entertain the appeal due to the complainant's failure to make a sufficient request. Subsequently, the complainant approached the Federal Tribunal, seeking the annulment of the Appellationsgericht's decision and the foreclosure request, while also requesting immediate suspensive effect. However, the Federal Tribunal ultimately decided not to entertain the appeal due to inadequacies in the complaint's arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Collection Realization Appeal Dismissed for Lack of Justification: The complainant contested the delivery of the foreclosure request and initially sought relief from the lower supervisory authority, which was rejected. The matter was then escalated to the Appellationsgericht of Basel-Stadt, which decided not to entertain the appeal due to the complainant's failure to make a sufficient request. Subsequently, the complainant approached the Federal Tribunal, seeking the annulment of the Appellationsgericht's decision and the foreclosure request, while also requesting immediate suspensive effect. However, the Federal Tribunal ultimately decided not to entertain the appeal due to inadequacies in the complaint's arguments.

Schlagwörter

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Verwertungsbegehren Inkasso Aufsichtsbeschwerde Vertragsverletzungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Urteilsvorschlag Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_353/2015

Urteil vom 5. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Basel-Stadt.

Gegenstand

Verwertungsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 15. April 2015.

Erwägungen:

1. A.________ beschwerte sich gegen die Zustellung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, das ihre Beschwerde am 13. März 2015 abwies. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, das auf ihre Beschwerde mit Entscheid vom 15. April 2015 nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht. Sie ersucht um Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts und sinngemäss um Aufhebung des Verwertungsbegehrens. Zudem beantragt sie die Gewährung der sofortigen aufschiebenden Wirkung.

2.

2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe keinen Antrag gestellt und ein solcher könne auch nicht sinngemäss aus der Begründung entnommen werden. Die Begründung sei unverständlich. Sie befasse sich in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdeführerin versuche, ihre angeblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten darzulegen. Diese stünden indes in keinem verständlichen und nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Fehle es an einem hinreichenden Antrag, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Erwägung des Appellationsgerichts nicht auseinander und erklärt nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt bundesrechtswidrig festgestellt hat.

2.4. Auf die offensichtlich nicht begründete und somit unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden