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5A_353/2014 KI-generiert

Debt enforcement; refusal of suspensive effect for income attachment and wage block—appellate complaint inadmissible for lack of sufficiently substantiated constitutional violations.

Geschäftsnummer 5A_353/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Division) dismissed the appellant's complaint and the request for legal aid, ordering the appellant to pay court costs of CHF 500 and denying any party compensation; the lower court's decision remains in force. The case arose from a debt enforcement matter in which the appellant challenged a cantonal appellate court's refusal to grant suspensive effect ("Stopp-Wirkung") to a complaint concerning income attachment and wage blocking. The Supreme Court held the complaint inadmissible under Art. 72 ff. BGG because the appellant failed to provide sufficient grounds, did not adequately address the contested decision or demonstrate a violation of constitutional rights (Art. 98, 42, 106 BGG), and because the appeal was abusive (Art. 42 para. 7 BGG). The court further declined to entertain the motion to recuse on grounds of abuse, declared the motion against the clerk moot, and noted it may disregard future submissions of a similar nature without response.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debt enforcement; refusal of suspensive effect for income attachment and wage block—appellate complaint inadmissible for lack of sufficiently substantiated constitutional violations: Civil Division) dismissed the appellant's complaint and the request for legal aid, ordering the appellant to pay court costs of CHF 500 and denying any party compensation; the lower court's decision remains in force. The case arose from a debt enforcement matter in which the appellant challenged a cantonal appellate court's refusal to grant suspensive effect ("Stopp-Wirkung") to a complaint concerning income attachment and wage blocking. The Supreme Court held the complaint inadmissible under Art. 72 ff. BGG because the appellant failed to provide sufficient grounds, did not adequately address the contested decision or demonstrate a violation of constitutional rights (Art. 98, 42, 106 BGG), and because the appeal was abusive (Art. 42 para. 7 BGG). The court further declined to entertain the motion to recuse on grounds of abuse, declared the motion against the clerk moot, and noted it may disregard future submissions of a similar nature without response.

Schlagwörter

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Einkommensverzicht Ausstandsbegehren provisorische Pfändung Verfahrensrechte Vollzugsstopp Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

Basis for declaring the appeal inadmissible in simplified proceedings.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for legal aid due to lack of chances of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_353/2014

Urteil vom 30. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________ .

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Einkommenspfändung, Lohnsperre),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 16. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung BA 2014 24 vom 16. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) einem Antrag des Beschwerdeführers (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Einkommenspfändung und Lohnsperre) um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. "Stopp-Wirkung" nicht stattgegeben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Erfolgsaussichten der Beschwerde könnten nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als sehr hoch eingeschätzt werden, die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile seien ausserdem mangels Angaben des Beschwerdeführers nicht feststellbar, weshalb dem Verfahrensantrag nicht entsprochen werden könne,

dass das bundesgerichtliche Verfahren (entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers) nicht in französischer, sondern (entsprechend der Sprache des angefochtenen Entscheids) in deutscher Sprache durchzuführen ist ( Art. 54 Abs. 1 BGG ),

dass auf das allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), während sich das gegen Gerichtsschreiber Zingg gerichtete Ausstandsbegehren als gegenstandslos erweist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der Präsidialverfügung des Obergerichts vom 16. April 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die Begehren auf Schadenersatz und Rückzahlung eines Vorschusses aus einem anderen Verfahren gilt,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 16. April 2014 verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) und die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die (sinngemäss beantragte) unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge (u.a. Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen) gegenstandslos werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten; das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber Zingg wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann