Challenge to Conditions of Compulsory Psychiatric Placement Release
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual challenging a decision made by the cantonal court regarding their involuntary guardianship and hospitalization. The individual was ordered to be released from a psychiatric clinic under specific conditions, which included supervised medication intake and weekly therapy sessions. After their release, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking to contest the attachment of conditions to their release and requesting legal aid. However, they failed to adequately justify their claims in the complaint, missed deadlines for additional submissions, and sought an extension of the deadline, which was not permissible under legal rules. As a result, the Federal Court deemed the complaint inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 454 ZGB, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 66 BGG; Challenge to Conditions of Compulsory Psychiatric Placement Release: The individual was ordered to be released from a psychiatric clinic under specific conditions, which included supervised medication intake and weekly therapy sessions. After their release, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking to contest the attachment of conditions to their release and requesting legal aid. However, they failed to adequately justify their claims in the complaint, missed deadlines for additional submissions, and sought an extension of the deadline, which was not permissible under legal rules. As a result, the Federal Court deemed the complaint inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure due to being obviously inadmissible and insufficiently reasoned.
The Tribunal decided on the imposition of costs by waiving their collection based on the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_353/2013
Urteil vom 6. Juni 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. April 2013.
Erwägungen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau am 23. April 2013, der Beschwerdeführer sei frühestens ab 6. Mai 2013 aus der Klinik zu entlassen, insofern sichergestellt sei, dass die Einnahme der Medikamente mit entsprechenden Überprüfungen durch einen neutralen Vertrauensarzt wöchentlich kontrolliert werde und der Beschwerdeführer bei einer Fachärztin oder einem Facharzt der Psychiatrie eine Therapie mit wöchentlichen Sitzungen absolviere. Der Beschwerdeführer ist am 6. Mai 2013 entlassen worden.
Er hat den Entscheid der Vorinstanz mit Beschwerde vom 11. Mai 2013 beim Bundesgericht angefochten. Am 17. Mai 2013 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Anwalts und um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 wurde er darauf hingewiesen, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspreche. Ihm wurde Gelegenheit geboten, innert der am Montag, 3. Juni 2013, endenden Beschwerdefrist seine Beschwerde durch einen Anwalt ergänzen zu lassen, wobei im Fall unterbliebener Ergänzung innert der Beschwerdefrist auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Beschwerdefrist.
2. Der Beschwerdeführer kann jederzeit beim Bundesgericht nach Rücksprache mit der Kanzlei zwecks Vereinbarung eines Termins Einsicht in die Akten nehmen.
3. Der Beschwerdeführer ist am 6. Mai 2013, d.h. vor Einreichung der Beschwerde aus der Klinik entlassen worden, wobei diese Entlassung nicht vorbehaltlos, sondern unter gewissen Auflagen erfolgte. Der Beschwerdeführer erörtert in seiner Eingabe vom 11. Mai 2013 nicht, inwiefern durch die mit der Entlassung verbundenen Auflagen Bundesrecht verletzt bzw. kantonales Recht willkürlich angewendet worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen hat er er seine Eingabe innert der am Montag, 3. Juni 2013 endenden Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) nicht ergänzt, obwohl er auf die ungenügende Begründung der Beschwerde hingewiesen und ihm Gelegenheit geboten worden war, die Beschwerde allenfalls durch einen von ihm bezeichneten Anwalt ergänzen zu lassen. Soweit er in seiner Eingabe vom 31. Mai 2013 um Erstreckung der Beschwerdefrist ersucht, kann diesem Gesuch nicht entsprochen werden, stellt doch die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eine gesetzliche Frist dar, die nicht verlängert werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
4. Auf die Beschwerde ist ferner nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen geltend machen will, hat er doch hiefür gegen den Kanton einen Verantwortlichkeitsprozess gestützt auf Art. 454 ZGB anzustrengen ( BGE 136 III 497 ; Urteil 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013 E. 1.2).
5. Das Bundesgericht überprüft einzig Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer um Aufnahme eines Strafverfahrens gegen einen SVP-Politiker ersucht.
6. Auf die offensichtlich unzulässige und offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.
7. Aufgrund der Umstände des konkreten Falles ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 BGG ). Mit dieser Kostenregelung wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden